Forumadmin
08.10.2006, 17:29
ArbG Düsseldorf
Az: 13 Ca 5326/04
vom 29.10.04
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat sich mit den Rechtsvorschriften des SGB IX auseinandergesetzt und kommt zu folgender Auslegung:
1. § 90 Abs. 2a SGB IX ist dahingehend korrigierend auszulegen,
dass sich ein schwerbehinderter Arbeitnehmer nur dann nicht auf den besonderen Kündigungsschutz gem. § 85 ff. SGB IX berufen kann,
wenn der fehlende Nachweis der Schwerbehinderung bei Zugang der Kündigung auf einer fehlenden Mitwirkung im Anerkennungsverfahren beruht.
2. Bei der Formulierung der Vorschrift (§ 90 Abs. 2a SGB IX) unterlief ein Redaktionsversehen.
Das Wort „oder“ ist durch das Wort „und“ zu ersetzen.
3. Hat das Versorgungsamt noch nicht bestandskräftig über einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung entschieden,
muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung über die Antragstellung informieren.
Az: 13 Ca 5326/04
vom 29.10.04
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat sich mit den Rechtsvorschriften des SGB IX auseinandergesetzt und kommt zu folgender Auslegung:
1. § 90 Abs. 2a SGB IX ist dahingehend korrigierend auszulegen,
dass sich ein schwerbehinderter Arbeitnehmer nur dann nicht auf den besonderen Kündigungsschutz gem. § 85 ff. SGB IX berufen kann,
wenn der fehlende Nachweis der Schwerbehinderung bei Zugang der Kündigung auf einer fehlenden Mitwirkung im Anerkennungsverfahren beruht.
2. Bei der Formulierung der Vorschrift (§ 90 Abs. 2a SGB IX) unterlief ein Redaktionsversehen.
Das Wort „oder“ ist durch das Wort „und“ zu ersetzen.
3. Hat das Versorgungsamt noch nicht bestandskräftig über einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung entschieden,
muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung über die Antragstellung informieren.