Forumadmin
08.10.2006, 17:50
OVG Lüneburg
Az: 12 LC 144/04
Kindergeld nicht auf Grundsicherungsleistung anrechenbar
Nach einem Urteil vom 30. September 2004 hat der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg
in zweiter Instanz entschieden, dass der Landkreis Gifhorn einer 30-jährigen behinderten Frau
auf die ihr bewilligten Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz das Kindergeld, das ihre Eltern für sie beziehen, nicht anrechnen darf.
Die Klägerin ist eine vollerwerbsunfähige Behinderte, die im Haushalt ihrer Eltern lebt.
Der beklagte Landkreis Gifhorn gewährt ihr Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz unter Anrechnung des für sie an ihre Eltern gezahlten Kindergeldes.
Einer hiergegen gerichteten Klage hatte das Verwaltungsgericht Braunschweig bereits mit Urteil vom 11. März 2004 (3 A 406/03) mit der Begründung stattgegeben,
Kindergeld sei Einkommen der Eltern, nicht des Kindes.
Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung des Landkreises Gifhorn hat das OVG zurückgewiesen.
Es hat sich der Auffassung angeschlossen, dass das nach § 31 EStG und §§ 62 ff. EStG gezahlte Kindergeld nicht Einkommen des Kindes ist,
für das es gezahlt wird, sondern es sich grundsätzlich um Einkünfte der kindergeldberechtigten Eltern, handelt.
Das OVG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen.
Az: 12 LC 144/04
Kindergeld nicht auf Grundsicherungsleistung anrechenbar
Nach einem Urteil vom 30. September 2004 hat der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg
in zweiter Instanz entschieden, dass der Landkreis Gifhorn einer 30-jährigen behinderten Frau
auf die ihr bewilligten Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz das Kindergeld, das ihre Eltern für sie beziehen, nicht anrechnen darf.
Die Klägerin ist eine vollerwerbsunfähige Behinderte, die im Haushalt ihrer Eltern lebt.
Der beklagte Landkreis Gifhorn gewährt ihr Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz unter Anrechnung des für sie an ihre Eltern gezahlten Kindergeldes.
Einer hiergegen gerichteten Klage hatte das Verwaltungsgericht Braunschweig bereits mit Urteil vom 11. März 2004 (3 A 406/03) mit der Begründung stattgegeben,
Kindergeld sei Einkommen der Eltern, nicht des Kindes.
Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung des Landkreises Gifhorn hat das OVG zurückgewiesen.
Es hat sich der Auffassung angeschlossen, dass das nach § 31 EStG und §§ 62 ff. EStG gezahlte Kindergeld nicht Einkommen des Kindes ist,
für das es gezahlt wird, sondern es sich grundsätzlich um Einkünfte der kindergeldberechtigten Eltern, handelt.
Das OVG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen.