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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Unterschreiben von EGV


visionist
13.10.2009, 20:28
Hallo, bin neu hier - seit 3 Monaten ohne Job. Hatte heute den 2.Pflichttermin - und wieder - ohne nachzudenken so eine EGV unterschrieben.
Nach Ärger und Grübel - soll jetzt pro Monat 3 Bewerbungen und davon mindst. 1 an Zeitarbeitsfirma abgeben ist mir gekommen, das ich zwar was unterschrieben habe - das letzte Mal - und diesen Zettel mitgenommen - aber die Frau von mir gar nichts in Händen hat.
Also habe ich ja eigentlich gar nichts unterschrieben???

Was kann da abgehen....

stummelbeinchen
13.10.2009, 20:33
ALG1, ALG2 oder Nichtleistungsempfänger?

visionist
14.10.2009, 10:26
ALG1, ALG2 oder Nichtleistungsempfänger?
Bekomme ALG I bis Ende September 2010.

Chummer
22.10.2009, 01:52
§37 Abs. 3 SGB III:
weigert man sich eine EV zu unterschreiben wird diese per Verwaltungsakt durch den Vermittler festgesetzt. Also bringt absolut nix zu sagen " ich unterschreibe die nicht"

§144 Abs. 1 Nr.3 SGB III:
Hält man sich nicht an die VEreinbarungen in der EV (nicht bewerben bei Zeitarbeitsfirmen) kommt es im Regelfall zum Eintritt einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen.

Unter jeder EV stehen allerdings auch die Rechtsfolgenbelehrungen welche die AA einem bekannt geben muss. Aso und die EV ist im Computer gespeichert das mit der Unterschrift ist nciht wirklich wichtig... Aber mal ehrlich 3 Bewerbungen im Monat tun einem doch nicht wirklich weh oder???

stummelbeinchen
22.10.2009, 18:02
Hi,

Abgehen kann dann nichts. Als ALG1-Empfänger muss in der EV eine ausführliche Rechtsfolgebelehrung mit Hinweis auf die einzelnen Konsequenzen bei Nichterfüllung dabei sein. Und wenn dort kein Hinweis auf § 144 SGB III steht, dann ist die EV null und nichtig. Für ALG1-Empfänger gibts zur Einforderung von Eigenbemühungen gesonderte Schreiben mit ausführlicher und gültiger Rechtsfolgebelehrung.

Es kann natürlich sein, dass Deine Vermittlerin das nicht weiß und Dir eine Sperrzeit verhängt, aber spätestens im Widerspruch wird die zurückgenommen, wenn Du nicht schriftlich oder mündlich über die genauen Konsequenzen informiert wurdest (mit Angabe § und Höhe sowie Dauer und Eintritt der Sperrzeit).

LG

Chummer
26.10.2009, 19:05
ne EV ist bei LEistungsempfängern sowie Nichtleistungsempfängern immer mit Rechtsfolgebelehrung bei Nichtwahrnehmung der Vereinbarungen aus der EV. Der Einzige Unterschiede ist das die Rechtsfolgenbelehrung für Nichtleistungsempfänger länger ist.