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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Schwerbehinderte können auch verbeamtet werden


Forumadmin
08.10.2006, 17:58
VG Mainz
Az: 7 K 623/04

Schwerbehinderte können auch dann verbeamtet werden,
wenn der Amtsarzt keine eindeutig günstige Prognose für ihre künftige Dienstfähigkeit stellen kann.

Es ist ausreichend, wenn der Beamtenanwärter voraussichtlich in den nächsten fünf Jahren dienstfähig bleibt.
Dies kann er auch durch fachärztliche Gutachten belegen.

Die Klägerin ist zu 70 Prozent schwerbehindert.
Sie ist im öffentlichen Dienst des beklagten Landes beschäftigt.
Ihren Antrag auf Verbeamtung lehnte das beklagte Land wegen Zweifel an ihrer gesundheitlichen Eignung ab.
Dabei berief sich das Land auf das Gutachten des Amtsarztes.
Dieser hatte sich auf Grund des Krankheitsbildes der Klägerin nicht in der Lage gesehen, zu prognostizieren,
ob diese in einem Zeitraum von fünf Jahren voraussichtlich dienstfähig bleiben wird.

Zwei von der Klägerin eingeholte fachärztliche Gutachten prognostizierten dagegen einen voraussichtlich günstigen Krankheitsverlauf
und den Erhalt der Dienstfähigkeit jedenfalls für die nächsten fünf Jahre.
Die gegen die Ablehnung des Antrags auf Verbeamtung gerichtete Klage der Klägerin hatte somit Erfolg.

Die gesundheitliche Eignung der Klägerin ist zu bejahen.
Im Streitfall muss ein Ausgleich widersprechender Interessen erfolgen: Einerseits dürfen Schwerbehinderte nicht benachteiligt werden, andererseits muss im Interesse sparsamer öffentlicher
Haushaltsführung die Einstellung von Beamten,
die in absehbarer Zeit zu Versorgungsfällen werden, vermieden werden.

Das beklagte Land hat zwar zu Recht auf einen Prognose-Zeitraum von fünf Jahren abgestellt.
Daneben ist es grundsätzlich auch zulässig, für die Prognose auf die Stellungnahme des Amtsarztes abzustellen,
da bei diesem besonderer Sachverstand bei der Frage nach der Dienstfähigkeit zu vermuten ist.

Im Fall der Klägerin ist die amtsärztliche Stellungnahme aber ausnahmsweise nicht maßgeblich.
Die beiden fachärztlichen Gutachten, in denen der Klägerin jedenfalls für die nächsten fünf Jahre ein Erhalt der Dienstfähigkeit prognostiziert wurde,
haben mehr Gewicht als das Gutachten des Amtsarztes,
der die künftige Gesundheitsentwicklung der Klägerin nicht einschätzen konnte.