Forumadmin
08.10.2006, 18:03
LSG NRW, Az: L S KR 159/02
Da eine Schwimmprothese nicht erforderlich ist,
um die durch eine Unterschenkelamputation entstandene Behinderung auszugleichen,
handelt es sich nicht um ein von der Krankenkasse nach
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu stellendes Hilfsmittel.
Der Kläger, dem 1999 der rechte Unterschenkel amputiert wurde,
macht bei seiner Krankenkasse im Zusammenhang mit der orthopädischen Versorgung mit einer Prothese
zusätzlich die Gewährung einer Schwimmprothese geltend.
Das Landessozialgericht verneinte einen Anspruch des Klägers:
Die Schwimmprothese sei nicht erforderlich,
um die Behinderung auszugleichen.
Soweit es um den Einsatz der Schwimmprothese beim Duschen gehe, was das Grundbedürfnis der Körperpflege betreffe,
könne der Kläger den vorhandenen, weitaus kostengünstigeren Beinschutz benutzten.
Soweit der Kläger die Prothese für den Besuch von Badeanstalten fordere, sei kein Grundbedürfnis berührt.
Da eine Schwimmprothese nicht erforderlich ist,
um die durch eine Unterschenkelamputation entstandene Behinderung auszugleichen,
handelt es sich nicht um ein von der Krankenkasse nach
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu stellendes Hilfsmittel.
Der Kläger, dem 1999 der rechte Unterschenkel amputiert wurde,
macht bei seiner Krankenkasse im Zusammenhang mit der orthopädischen Versorgung mit einer Prothese
zusätzlich die Gewährung einer Schwimmprothese geltend.
Das Landessozialgericht verneinte einen Anspruch des Klägers:
Die Schwimmprothese sei nicht erforderlich,
um die Behinderung auszugleichen.
Soweit es um den Einsatz der Schwimmprothese beim Duschen gehe, was das Grundbedürfnis der Körperpflege betreffe,
könne der Kläger den vorhandenen, weitaus kostengünstigeren Beinschutz benutzten.
Soweit der Kläger die Prothese für den Besuch von Badeanstalten fordere, sei kein Grundbedürfnis berührt.