Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Entgültiger Besscheid
Hallo!!!!
Ich hoffe ich stelle hier im richtigen Forum meine Frage.:oops:
Ich habe nun meinen Entgültigen Bescheid der Arge bekommen, da ich unterschiedlichen Lohn habe.
Nun meine Frage: Kann mir einer sagen mit welchem Lohn in einem Entgültigem Bescheid gerechnet wird???
Ich steige jetzt nämlich gar nicht mehr durch bi meinen Bescheiden.:confused:
Danke schon mal iom Voraus für Antworten!!!
Lieben Gruß
flock
trinity4
14.10.2009, 15:34
Hallo flock
Es wird mit dem Lohn gerechnet, den Du real verdient hast und der Dir im jeweiligen Bedarfsmonat zugeflossen ist ... so sollte es jedenfalls sein, wenn es korrekt gehandhabt wurde und so ist es auch bei mir.
Vorher wurde ein ungefähres Durchschnittseinkommen, also ein fiktiver Wert, herangezogen.
Gruß
Trinity
trinity4
14.10.2009, 15:36
Nachtrag: Im Bescheid/Berechnungsbogen erscheint dann der Nettobetrag, der Freibetrag wird vom Bruttoeinkommen errechnet.
Vielen, vielen Dank!!!!
Dann werde ich mich morgen mal zum Amt begeben, da in meinem entgültigen Bescheid immer ein einheitlicher Lohn steht. Und dafür hat die gute Frau fast vier Monate gebraucht.
Naja wie dem auch sei, die hat in meinem Fall das Amt und mich betrogen.
trinity4
14.10.2009, 16:54
Nur noch mal, damit ich sicher bin, dass ich nichts falsch verstanden habe:
Du hast aber vorher für denselben Bewilligungszeitraum einen vorläufigen Bescheid mit monatlich gleichbleibendem, fiktivem Verdienstbetrag erhalten, dann Deine Lohnabrechnungen resp. Kontoauszüge über den wirklichen Gehaltseingang/-zufluss vorgelegt und dann erst erging der endgültige Bescheid, ja?
Hallo JA genauso war es. Vorher wurde ein Durchschnittseinkommen genommen was auch im vorläufigen Bescheid geschrieben wurde, dann bekam ich Post meine Abrechnungen für Zeitraum vorzulegen und wartete vier Monate. Bekam heute den entgültigen Bescheid und wunderte mich das in jedem Monat ein und derselbe Lohn angerechnet wurde obwohl ich unterschiedlichen Lohn hatte.
Deswegen fragte ich hier nach, weil ich da nicht so genau bescheid weiss.
Aber jetzt weiss ich etwas mehr und kann morgen beim Amt fragen was das soll.
flock
Hmmm,
jetzt hat mir mein Vater erzählt das ich hiernach nicht gehen kann da die Berechnungen von Bundesland zu Bundesland verschieden sind
Einen schönen guten morgen!!!
So nun komme ich von hiesigen Arbeitsamt aus der Leistungsabteilung, meine Bearbeiterin wie meistens krank oder nicht zu sprechen, aber mir wurde einiges erzählt.
Also mir wurde erzählt, das es im Sozialghesetzbuch geschrieben steht, das das Arbeitsamt um es einfacher zu haben auch im entgültigem Bescheid ein Durchschnittseinkommen nehmen darf.
Als ich dann fragte seit wann das so sei, sagte man mir schon immer. Ich erwiderte daraufhin, das bei mir das aber erst im diesen Jahr so gewesen ist, worauf dann erwidert wurde, tja dann wurde es im letzzten Jahr halt genauer berechnet.
Nun bin ich etwas ratlos und weiss nicht was bzw. wie ich mich jetzt verhalten soll!!!!
Kann mir hier jemand helfen???
Lieben Gruß
flock
trinity4
15.10.2009, 12:23
Hallo flock,
hier mal der Absatz (3) des § 2 der Alg-II-Verordnung und die Dienstanweisung bzw. die fachlichen Hinweis der BA zum SGB II § 11 dazu:
...
(3) Ist bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, kann als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Monat im Bewilligungs-zeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche Durch-schnittseinkommen bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zu Grunde zu legen, wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen das bei der vorläufigen Entscheidung zu Grunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro übersteigt.
...
(3) Laufende Einnahmen liegen auch vor, wenn Einnahmen auf Grund der Eigenart der Entlohnung monatlich in unterschiedlicher Höhe zufließen (z.B. Stunden- oder Akkordlöhner).
Laufende Einnahmen in monatlich unterschiedlicher Höhe können daher für jeden Monat separat berechnet werden. Nach § 2 Abs. 3 Alg II-V ist es auch zulässig, für den Bewillligungszeitraum ein Durchschnittseinkommen zu berücksichtigen, wenn bei der Entscheidung bekannt ist, dass das Einkommen in monatlich unterschiedlicher Höhe zufließen wird. Dabei ist als monatliches Durchschnittseinkommen für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei Teilung des Gesamteinkommens durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.
(4) Sofern die monatliche Höhe der Einnahmen bei der Entscheidung noch nicht bekannt ist, sollte vorläufig entschieden werden (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a i.V.m. § 328 SGB III). Das Verfahren bei vorläufiger Entscheidung ist einer zunächst abschließenden Entscheidung insbesondere deshalb vorzuziehen, weil sie eine eigenständige Erstattungsregelung enthält.
Für die Berechnung des vorläufig zu berücksichtigenden Einkommens ist auf das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen abzustellen. Als Orientierung kann das durchschnittliche Einkommen des letzten Bewilligungszeitraums oder das Einkommen im ersten Monat des Bewilligungszeitraumes dienen. Ggf. ist der EHB anzuhören.
Bei der Festlegung der Höhe des vorläufig zu berücksichtigenden Einkommens ist sicherzustellen, dass dem EHB aus dem bereiten Einkommen und dem bewilligten Arbeitslosengeld II mindestens ein Betrag in Höhe seines Bedarfs für den Lebensunterhalt (ohne Freibeträge) verbleibt.
(5) Wird bei der Überprüfung der vorläufigen Entscheidung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes festgestellt, dass das tatsächliche Durchschnittseinkommen (Bruttoeinkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 ) das bei der vorläufigen Entscheidung zu Grunde gelegte Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro übersteigt, verbleibt es bei dem als vorläufiges Einkommen angerechneten Betrag. Die Entscheidung ist in diesem Fall nur auf Antrag des EHB für endgültig zu erklären.
...Quelle
(http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-11-SGB-II-Zu-beruecks-Einkommen.pdf)
... da steht "tatsächliches Durschnittseinkommen" ... :confused:
Bei mir selbst wird dies aber seit Jahren nicht so gehandhabt, sondern jeder Monat mit dem realen Verdienst nachberechnet, also alle Monate unterschiedliches Einkommen im endgültigen Bescheid.
Ich sehe das so: Du hast Anspruch auf einen nachvollziehbaren Bescheid (Paragraphen und Sozialgesetzbuch müsste man noch raussuchen, weiß ich auf die Schnelle nicht), der Dir von der Form her die Möglichkeit geben muss, diesen auf Richtigkeit zu überprüfen. Das ist aufgrund des von der ARGE ermittelten Durchschnittswerts erstmal so nicht gegeben.
Ich verstehe auch nicht, wo hier die Arbeitsvereinfachung für die SBs ist, denn ob ich jetzt alle tatsächlichen Verdienste addiere und durch die Anzahl der Monate teile oder ob ich gleich den realen Verdienst ins entsprechende Berechnungsformular des Computerprogramms tippe, kommt für mich auf's Gleiche raus. Vielleicht könnte sich Jette hierzu mal äußern, das wäre nett. ;-)
Du könntest jetzt eins tun: Rechne Dir selbst aus, wieviel Bruttoeinkommen Du in den 6 Monaten des vergangenen Bewilligungsabschnitts gesamt hattest (wenn der SB überhaupt 6 Monate herangezogen hat und nicht 5 oder 7 ohjemineeee ...) und wieviel Nettoeinkommen; dann durch die Anzahl der Monate teilen. Vom Brutto dann den Freibetrag und vergleichen, ob das Netto im endgültigen Bescheid stimmt. Ich weiß, für einen Laien fast umöglich. Deshalb: Verlange einen nachvollziehbaren Bescheid bzw. eine separate Berechnung, damit Du die Richtigkeit überprüfen kannst. Wie soll das sonst möglich sein, zumal wir wissen, dass mind. 50 % der Alg-II-Bescheid nicht korrekt sind (siehe Presse)?
Gruß
Trinity
Hmmm, nun ja hörte sich kompliziert an!!!
Habe mein Nettoeinkommen genommen und durch 5 geteilt kam dann auf das durchschnittseinkommen im Bescheid nur wie die Dame den Freibetrag errechnet hat da Steig ich nicht durch.
Gruß
flock
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