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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Schwerbehindertenausweise nicht rückwirkend ausgestellt


Forumadmin
08.10.2006, 18:16
SG Dortmund
Az: S 43 SB 20/03

Versorgungsämter müssen Schwerbehindertenausweise auch dann nicht rückwirkend ausstellen,
wenn der behinderte Mensch für eine schon vor dem Feststellungsantrag vorliegende Behinderung Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen will.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines an der Parkinson-Krankheit leidenden Dortmunders,
für den das Versorgungsamt ab Antragstellung einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 und Hilflosigkeit (Merkzeichen "H") festgestellt hatte.

Der Behinderte verklagte das Versorgungsamt mit dem Begehren, aus steuerlichen Gründen auch für eineinhalb Jahre vor seinem Feststellungsantrag den GdB von 100 und das Merkzeichen "H" zuzuerkennen.

Das Sozialgericht wies die Klage ab.
Der Schwerbehindertenausweis dokumentiere den GdB und etwaige Merkzeichen grundsätzlich ab der Antragstellung des behinderten Menschen bei dem Versorgungsamt.
Nur bei Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses könne der Vermerk im Schwerbehindertenausweis verlangt werden,
dass die Eigenschaft als Schwerbehinderter, ein höherer GdB oder die gesundheitlichen Voraussetzungen eines Merkzeichens bereits früher vorgelegen hätten.
An die Höhe des GdB oder die Zuerkennung von Merkzeichen anknüpfende Steuervergünstigungen begründeten jedoch kein besonderes Interesse an der rückwirkenden Feststellung.
Steuervorteile wie die Behinderten-Pauschbeträge im Einkommenssteuerrecht seien typische Nachteilsausgleiche,
die einer Vielzahl behinderter Menschen zu Gute kämen.

Eine Regelung, dass für alle steuerlich veranlagten behinderten Menschen das Antragszeitpunktprinzip aufgehoben sei, existiere nicht.