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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Keine Schwerbehinderung wegen häufiger Insulininjektion


Forumadmin
08.10.2006, 18:21
Sozialgericht Duisburg
Az: S 24 SB 20/04

Bei dem heute 45 jährigen Kläger wurde im Jahre 1996 erstmals eine Zuckererkrankung (Diabetes mellitus Typ I) festgestellt.

Zur Behandlung der Erkrankung muss er seitdem im Tagesverlauf mehrfach Insulin spritzen. Außerdem hält er eine spezielle Diät ein.
Durch diese Maßnahmen ist der Blutzuckerspiegel gut eingestellt.

Das Versorgungsamt bewertete die Zuckerkrankung des Klägers mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40.

Eine Schwerbehinderung (GdB 50) wurde nicht anerkannt.

Bei der Einschätzung der Höhe des GdB orientierte sich das Versorgungsamt – wie bei allen seinen Entscheidungen
- an für diesen Zweck erstellten Anhaltspunkten,
die von dem Bundesministerium für Arbeit unter der Mitwirkung medizinischer Sachverständiger herausgegeben werden.
Nach den Anhaltspunkten ist eine durch Diät und alleinige Insulinbehandlung gut einstellbare Zuckererkrankung mit einem GdB von 40 zu bewerten.

Gegen die Einstufung des Versorgungsamtes klagte der Kläger vor dem Sozialgericht Duisburg mit dem Ziel,
als Schwerbehinderter anerkannt zu werden.

Er berief sich zur Begründung auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf (Urteil vom 05.03.2003, Az. S 31 SB 288/01).

Nach dieser Entscheidung sind die von den Versorgungsämtern generell herangezogenen Anhaltspunkte nicht verbindlich,
weil sie für die Einschätzung des GdB bei Zuckererkrankungen nicht mehr dem aktuellen Wissensstand entsprechen.
Gültig seien statt dessen die Empfehlungen der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG).
Danach ist für die Einschätzung des GdB vorrangig der Therapieaufwand, also insbesondere die Häufigkeit der Insulininjektionen von Bedeutung.
Bei zwei oder mehr Insulininjektionen pro Tag ist danach eine Schwerbehinderung anzunehmen.

Das Sozialgericht Duisburg folgte der Auffassung des Klägers bzw. des Sozialgerichts Düsseldorf nicht und wies die Klage ab.

In der Urteilsbegründung führt das Gericht aus,
dass die Einstellbarkeit der Zuckererkrankung weiterhin ein geeigneter Maßstab zur Einschätzung des GdB ist.
Das Kriterium der Einstellbarkeit einer Erkrankung sei auch in anderen Teilen der Anhaltspunkte, die nicht die Beurteilung von Zuckererkrankungen betreffen, ein anerkanntes Kriterium.
Ferner seien die Anhaltspunkte
hinsichtlich der Beurteilung von Zuckererkrankungen unter Mitwirkung einer Vielzahl von Sachverständigen entstanden und laufend auf den aktuellen Stand der Wissenschaft hin überprüft worden.
Außerdem wäre die Anerkennung einer Schwerbehinderung schon bei einer zweimal täglichen Insulininjektion von der Schwere her im
Vergleich zu den sonstigen Fällen, in denen die Anhaltspunkte von einer Schwerbehinderung ausgehen, nicht zu rechtfertigen.