Forumadmin
08.10.2006, 18:28
LAG Rheinland-Pfalz
Az: 7 Sa 1099/03
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine behindertengerechte Tätigkeit.
Das Gesetz verpflichte den Arbeitgeber vielmehr nur,
im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten einen schwerbehinderten Mitarbeiter angemessen zu beschäftigen.
Eine Verpflichtung, etwa eine zusätzliche,
behindertengerechte Beschäftigungsmöglichkeit zu schaffen,
bestehe nicht, betonten die Richter.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines schwerbehinderten Elektrofacharbeiters ab.
Der Kläger wollte mit Hilfe des Gerichts seine Arbeitgeber verpflichten,
ihn auf einen anderen Arbeitsplatz umzusetzen.
Der Arbeitnehmer war bereits vor seiner Behinderung bei dem Unternehmen beschäftigt gewesen.
Seine jetzige Tätigkeit im Bereich von Montage- und Lötarbeiten sei ihm körperlich nicht zumutbar, argumentierte der Kläger.
Der Arbeitgeber verwies darauf, er habe für den Mann keinen anderen Arbeitsplatz.
Anders als der Kläger war das LAG nicht der Auffassung, der Arbeitgeber sei gesetzlich verpflichtet,
ihn nach seinen Neigungen und Wünschen zu beschäftigen.
Vielmehr habe der Arbeitgeber plausibel dargelegt, dass er keine andere Beschäftigungsmöglichkeit habe.
Az: 7 Sa 1099/03
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine behindertengerechte Tätigkeit.
Das Gesetz verpflichte den Arbeitgeber vielmehr nur,
im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten einen schwerbehinderten Mitarbeiter angemessen zu beschäftigen.
Eine Verpflichtung, etwa eine zusätzliche,
behindertengerechte Beschäftigungsmöglichkeit zu schaffen,
bestehe nicht, betonten die Richter.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines schwerbehinderten Elektrofacharbeiters ab.
Der Kläger wollte mit Hilfe des Gerichts seine Arbeitgeber verpflichten,
ihn auf einen anderen Arbeitsplatz umzusetzen.
Der Arbeitnehmer war bereits vor seiner Behinderung bei dem Unternehmen beschäftigt gewesen.
Seine jetzige Tätigkeit im Bereich von Montage- und Lötarbeiten sei ihm körperlich nicht zumutbar, argumentierte der Kläger.
Der Arbeitgeber verwies darauf, er habe für den Mann keinen anderen Arbeitsplatz.
Anders als der Kläger war das LAG nicht der Auffassung, der Arbeitgeber sei gesetzlich verpflichtet,
ihn nach seinen Neigungen und Wünschen zu beschäftigen.
Vielmehr habe der Arbeitgeber plausibel dargelegt, dass er keine andere Beschäftigungsmöglichkeit habe.