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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kosten von "Integrationshelfern" für behinderte Schüler


Forumadmin
08.10.2006, 18:31
OVG Koblenz
Az: 12 A 10701/04

Die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Jugendhilfe können nicht verlangen,
dass das Land die Kosten von "Integrationshelfern" für behinderte Schüler übernimmt.

So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Ein heute neunjähriges Kind aus dem Landkreis Bad Dürkheim leidet an Autismus,
verbunden mit einer leichten Intelligenzminderung und Verhaltensstörungen.
Es besucht keine Sonderschule, sondern die (allgemeine) Grundschule.
Hierfür benötigt es einen Integrationshelfer, der es beim Schulbesuch begleitet.
Die dafür notwendigen Kosten übernahm zunächst der Kreis als Träger der Jugendhilfe.
Er vertrat allerdings die Auffassung, dass es sich letztlich um eine schulische Angelegenheit handele,
für die das Land Rheinland-Pfalz als Träger der Schulverwaltung aufkommen müsse.
Daher verklagte er das Land auf Erstattung der Kosten ab Beginn des Schuljahres 2002/2003; inzwischen sind rund 55.000,00 € aufgelaufen.

Die Klage scheiterte schon in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt dieses Urteil und wies die Berufung des klagenden Landkreises zurück.

Weder das betroffene Kind noch der Träger der Jugendhilfe könne vom Land die Bereitstellung eines Integrationshelfers bzw.
die Übernahme der dadurch entstehenden Kosten beanspruchen,
heißt es in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts.
Zwar habe die Schule den gesetzlichen Auftrag, die Anlagen des Einzelnen zu fördern und seine Fähigkeiten zu erweitern.
Diese Aussage habe indes "nur Grundsatzcharakter".
Denn es sei gesetzlich nicht näher bestimmt, in welchem konkreten Umfang die Schule das Recht der Schüler auf Bildung und Erziehung zu gewährleisten habe.

Auch das im Grundgesetz verankerte Verbot,
Behinderte zu benachteiligen, umfasse nicht die Verpflichtung des Landes, einer bestimmten Schule zur integrativen Unterrichtung behinderter Schulkinder weiteres Personal oder zusätzliche Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
Vielmehr habe der Kreis die Aufwendungen für den Integrationshelfer im Rahmen der Eingliederungshilfe zu tragen.

Diese geltende Rechtslage sei für die örtlichen Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe zwar unbefriedigend,
betonten die Richter.
Denn die vom Bildungsministerium geförderte integrative Unterrichtung behinderter Kinder in der Regelschule statt in der Sonderschule
verlagere Kosten aus dem Bereich der Schulverwaltung auf die Sozial- und Jugendhilfe.
Die daraus für die Kreise und kreisfreien Städte entstehende Kompensationslücke könnten aber nicht die Gerichte,
sondern allein der Gesetzgeber schließen.
Gegebenenfalls sei die Bereitstellung zusätzlicher Mittel im Wege des Finanzausgleichs zu prüfen.