Forumadmin
08.10.2006, 18:43
BGH
Az: IXa ZB 321/03
Der PKW eines außergewöhnlich schwer gehbehinderten Schuldners unterliegt im Regelfall nicht der Pfändung.
Dies gilt sogar auch, wenn der Schuldner nicht erwerbstätig ist.
Einem schwer gehbehinderten Menschen gibt erst die Benutzung eines Kraftfahrzeugs die Chance,
angemessen am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen.
Der Schuldner hat eine außergewöhnlich schwere Gehbehinderung (aG, B, GdB 90).
Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners.
Da dieser über kein weiteres pfändbares Vermögen verfügt,
beauftragten die Gläubiger den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der
Pfändung seines PKW der Marke BMW (Bj. 1994, 160000km).
Der Gerichtsvollzieher lehnte die Pfändung des Fahrzeugs ab,
weil der Schuldner wegen häufiger Arztbesuche auf das Fahrzeug angewiesen sei.
Die von den Gläubigern eingelegte Erinnerung wies das AG zurück und bestätigte die Unpfändbarkeit gem. § 811 Abs.1 Nr.12 ZPO.
Der Schuldner sei, auch wenn er nicht berufstätig ist,
auf seinen PKW angewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hob das LG den Beschluss des AG auf und wies den Gerichtsvollzieher an,
die beantragte Zwangsvollstreckung in den PKW vorzunehmen.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Schuldners hatte vor dem BGH Erfolg.
Begründung:
Nach § 811 Abs.1 Nr.12 ZPO sind künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel,
soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind, der Pfändung entzogen.
Der PKW eines außergewöhnlich gehbehinderten Schuldners stellt ein notwendiges Hilfsmittel dar.
Mit der Einfügung
des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 in das Grundgesetz, daß niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf,
wurde der Gleichstellung von behinderten mit nicht behinderten Menschen Verfassungsrang eingeräumt.
Weitere wichtige Gesetze sind in diesem Zusammenhang das Neunte Buch des Sozialgesetzbuches (SGBG IX)
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- (eingeführt durch Gesetz vom 19. Juni 2001, BGBl. I, S. 1046 ff.)
und das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27. April 2002 (BGBl. I, S. 1467 ff.).
Aus dieser Gesetzgebung ergibt sich, daß
- soweit dies durch medizinische und technische Maßnahmen möglich ist
- behinderte Menschen in das gesellschaftliche Leben integriert und die mit ihrer Behinderung verbundenen Nachteile verringert werden sollen.
Die Pfändungsverbote des § 811 Abs.1 ZPO dienen dem Schutz des Schuldners.
Sie sind Ausfluss der in Art. 1 GG garantierten Menschenwürde sowie der durch Art. 2 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs.1, Art. 28 Abs.1 GG).
Dem Schuldner und seinen Familienangehörigen soll durch sie die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um unabhängig von Sozialhilfe ein menschenwürdiges Leben führen zu können.
Da eine Pfändung nicht zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen
darf, dürfen dem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung keine Gegenstände entzogen werden,
die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müßte.
Bei der erforderlichen Abwägung mit dem durch Art. 14 Abs.1 GG geschützten Befriedigungsrecht des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung überwiegt das oben erwähnte Schutzinteresse des Schuldners.
Einem außergewöhnlich gehbehinderten Menschen gibt erst die Benutzung eines Kraftfahrzeugs die Chance, angemessen am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen.
Dazu gehören nicht nur Fahrten für Arztbesuche, Krankenbehandlungen oder Einkäufe,
sondern auch solche zur Pflege sozialer Kontakte.
Ohne ein Kraftfahrzeug wäre ein schwer Gehbehinderter in seiner Lebensführung stark eingeschränkt und im Vergleich zu einem nicht behinderten Menschen entscheidend benachteiligt.
Az: IXa ZB 321/03
Der PKW eines außergewöhnlich schwer gehbehinderten Schuldners unterliegt im Regelfall nicht der Pfändung.
Dies gilt sogar auch, wenn der Schuldner nicht erwerbstätig ist.
Einem schwer gehbehinderten Menschen gibt erst die Benutzung eines Kraftfahrzeugs die Chance,
angemessen am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen.
Der Schuldner hat eine außergewöhnlich schwere Gehbehinderung (aG, B, GdB 90).
Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners.
Da dieser über kein weiteres pfändbares Vermögen verfügt,
beauftragten die Gläubiger den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der
Pfändung seines PKW der Marke BMW (Bj. 1994, 160000km).
Der Gerichtsvollzieher lehnte die Pfändung des Fahrzeugs ab,
weil der Schuldner wegen häufiger Arztbesuche auf das Fahrzeug angewiesen sei.
Die von den Gläubigern eingelegte Erinnerung wies das AG zurück und bestätigte die Unpfändbarkeit gem. § 811 Abs.1 Nr.12 ZPO.
Der Schuldner sei, auch wenn er nicht berufstätig ist,
auf seinen PKW angewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hob das LG den Beschluss des AG auf und wies den Gerichtsvollzieher an,
die beantragte Zwangsvollstreckung in den PKW vorzunehmen.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Schuldners hatte vor dem BGH Erfolg.
Begründung:
Nach § 811 Abs.1 Nr.12 ZPO sind künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel,
soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind, der Pfändung entzogen.
Der PKW eines außergewöhnlich gehbehinderten Schuldners stellt ein notwendiges Hilfsmittel dar.
Mit der Einfügung
des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 in das Grundgesetz, daß niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf,
wurde der Gleichstellung von behinderten mit nicht behinderten Menschen Verfassungsrang eingeräumt.
Weitere wichtige Gesetze sind in diesem Zusammenhang das Neunte Buch des Sozialgesetzbuches (SGBG IX)
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- (eingeführt durch Gesetz vom 19. Juni 2001, BGBl. I, S. 1046 ff.)
und das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27. April 2002 (BGBl. I, S. 1467 ff.).
Aus dieser Gesetzgebung ergibt sich, daß
- soweit dies durch medizinische und technische Maßnahmen möglich ist
- behinderte Menschen in das gesellschaftliche Leben integriert und die mit ihrer Behinderung verbundenen Nachteile verringert werden sollen.
Die Pfändungsverbote des § 811 Abs.1 ZPO dienen dem Schutz des Schuldners.
Sie sind Ausfluss der in Art. 1 GG garantierten Menschenwürde sowie der durch Art. 2 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs.1, Art. 28 Abs.1 GG).
Dem Schuldner und seinen Familienangehörigen soll durch sie die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um unabhängig von Sozialhilfe ein menschenwürdiges Leben führen zu können.
Da eine Pfändung nicht zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen
darf, dürfen dem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung keine Gegenstände entzogen werden,
die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müßte.
Bei der erforderlichen Abwägung mit dem durch Art. 14 Abs.1 GG geschützten Befriedigungsrecht des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung überwiegt das oben erwähnte Schutzinteresse des Schuldners.
Einem außergewöhnlich gehbehinderten Menschen gibt erst die Benutzung eines Kraftfahrzeugs die Chance, angemessen am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen.
Dazu gehören nicht nur Fahrten für Arztbesuche, Krankenbehandlungen oder Einkäufe,
sondern auch solche zur Pflege sozialer Kontakte.
Ohne ein Kraftfahrzeug wäre ein schwer Gehbehinderter in seiner Lebensführung stark eingeschränkt und im Vergleich zu einem nicht behinderten Menschen entscheidend benachteiligt.