Forumadmin
08.10.2006, 20:17
BGH
Az: VI ZR 46/03
Ein Querschnittgelähmter, der bereits über einen behindertengerecht umgebauten Pkw verfügt,
kann vom Unfallverursacher nicht den Ersatz der Kosten für den entsprechenden Umbau seines Motorrads verlangen.
Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 843 Abs.1 Alt.2 BGB wegen einer Vermehrung der Bedürfnisse.
Der Bedarf des Behinderten nach Mobilität ist bereits hinreichend durch die Nutzung des Pkw gedeckt.
Der Kläger wurde 1988 als Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt und ist seitdem querschnittgelähmt.
Er hat von der Beklagten ein Schmerzensgeld i.H.v. 400.000 DM erhalten.
Durch Urteil ist rechtskräftig festgestellt worden, dass die Beklagte dem Kläger allen künftigen unfallbedingten materiellen Schaden zu ersetzen hat.
Der Kläger hat vor dem Unfall abwechselnd sowohl seinen Pkw als auch sein Motorrad benutzt.
Sein Pkw ist nach dem Unfall auf Kosten der Beklagten behindertengerecht umgebaut worden.
Der Kläger begehrt nunmehr Ersatz der Kosten für den behindertengerechten Umbau seines Motorrades i.H.v. rund 23.600 Euro.
Seine hierauf gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den behindertengerechten Umbau seines Motorrades.
Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus § 843 Abs.1 Alt.2 BGB unter dem Gesichtspunkt der „Vermehrung der Bedürfnisse“.
Dieser Begriff umfasst alle unfallbedingten Mehraufwendungen,
die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen.
Es muss sich demnach grundsätzlich um Mehraufwendungen handeln,
die dauernd und regelmäßig erforderlich sind und die zudem nicht der Wiederherstellung der Gesundheit dienen.
Zu den typischen Mehraufwendungen können auch verletzungsbedingt erforderliche Kosten für Kraftfahrzeuge gehören.
Die Ersatzpflicht setzt dabei einen verletzungsbedingten Bedarf des Geschädigten voraus.
Dieser Bedarf ist vorliegend nicht gegeben.
Dem Kläger steht bereits ein behindertengerecht umgebauter Pkw zur Verfügung.
Der Wunsch des Klägers, wieder nach Belieben zwischen Pkw und Motorrad wählen zu können,
beruht nicht auf seinem Bedürfnis nach Wiederherstellung seiner früheren Mobilität.
Er strebt vielmehr die Wiederherstellung seiner früheren Lebensqualität an. Das begründet aber keinen Anspruch auf Kostenerstattung.
Die mit der Querschnittslähmung verbundenen Beeinträchtigungen sind bereits beim Schmerzensgeld hinreichend berücksichtigt worden.
Az: VI ZR 46/03
Ein Querschnittgelähmter, der bereits über einen behindertengerecht umgebauten Pkw verfügt,
kann vom Unfallverursacher nicht den Ersatz der Kosten für den entsprechenden Umbau seines Motorrads verlangen.
Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 843 Abs.1 Alt.2 BGB wegen einer Vermehrung der Bedürfnisse.
Der Bedarf des Behinderten nach Mobilität ist bereits hinreichend durch die Nutzung des Pkw gedeckt.
Der Kläger wurde 1988 als Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt und ist seitdem querschnittgelähmt.
Er hat von der Beklagten ein Schmerzensgeld i.H.v. 400.000 DM erhalten.
Durch Urteil ist rechtskräftig festgestellt worden, dass die Beklagte dem Kläger allen künftigen unfallbedingten materiellen Schaden zu ersetzen hat.
Der Kläger hat vor dem Unfall abwechselnd sowohl seinen Pkw als auch sein Motorrad benutzt.
Sein Pkw ist nach dem Unfall auf Kosten der Beklagten behindertengerecht umgebaut worden.
Der Kläger begehrt nunmehr Ersatz der Kosten für den behindertengerechten Umbau seines Motorrades i.H.v. rund 23.600 Euro.
Seine hierauf gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den behindertengerechten Umbau seines Motorrades.
Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus § 843 Abs.1 Alt.2 BGB unter dem Gesichtspunkt der „Vermehrung der Bedürfnisse“.
Dieser Begriff umfasst alle unfallbedingten Mehraufwendungen,
die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen.
Es muss sich demnach grundsätzlich um Mehraufwendungen handeln,
die dauernd und regelmäßig erforderlich sind und die zudem nicht der Wiederherstellung der Gesundheit dienen.
Zu den typischen Mehraufwendungen können auch verletzungsbedingt erforderliche Kosten für Kraftfahrzeuge gehören.
Die Ersatzpflicht setzt dabei einen verletzungsbedingten Bedarf des Geschädigten voraus.
Dieser Bedarf ist vorliegend nicht gegeben.
Dem Kläger steht bereits ein behindertengerecht umgebauter Pkw zur Verfügung.
Der Wunsch des Klägers, wieder nach Belieben zwischen Pkw und Motorrad wählen zu können,
beruht nicht auf seinem Bedürfnis nach Wiederherstellung seiner früheren Mobilität.
Er strebt vielmehr die Wiederherstellung seiner früheren Lebensqualität an. Das begründet aber keinen Anspruch auf Kostenerstattung.
Die mit der Querschnittslähmung verbundenen Beeinträchtigungen sind bereits beim Schmerzensgeld hinreichend berücksichtigt worden.