Forumadmin
08.10.2006, 21:48
LSG NRW
Az: L 10 SB 20/03
Für den Nachteilsausgleich "aG" sind große körperliche Anstrengungen bei der Fortbewegung erforderlich.
Gehört der Behinderte nicht zu dem in den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ausdrücklich benannten Personenkreis,
muss seine körperliche Anstrengung ebenso groß sein wie die, die diese Personen aufwenden.
Der Nachweis dafür ist erbracht, wenn sich aufgrund gutachtlicher Feststellungen ergibt,
dass bei einer maximal möglichen Gehstrecke von 36 Metern zwei Stehpausen von 15 Sekunden
und sodann eine längere Pause infolge erkennbarer körperlicher Erschöpfung erforderlich sind.
Die Erschöpfung wird dadurch hinreichend dokumentiert, dass während der Pausen ein verstärktes Schwitzen auftritt
und sich die Pulsfrequenz bei einem Ruhepuls von 92/Minuten auf 144/Minute erhöht
Az: L 10 SB 20/03
Für den Nachteilsausgleich "aG" sind große körperliche Anstrengungen bei der Fortbewegung erforderlich.
Gehört der Behinderte nicht zu dem in den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ausdrücklich benannten Personenkreis,
muss seine körperliche Anstrengung ebenso groß sein wie die, die diese Personen aufwenden.
Der Nachweis dafür ist erbracht, wenn sich aufgrund gutachtlicher Feststellungen ergibt,
dass bei einer maximal möglichen Gehstrecke von 36 Metern zwei Stehpausen von 15 Sekunden
und sodann eine längere Pause infolge erkennbarer körperlicher Erschöpfung erforderlich sind.
Die Erschöpfung wird dadurch hinreichend dokumentiert, dass während der Pausen ein verstärktes Schwitzen auftritt
und sich die Pulsfrequenz bei einem Ruhepuls von 92/Minuten auf 144/Minute erhöht