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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Wahlanfechtung von Schwerbehindertenvertretung - Zuständigkeit


Forumadmin
08.10.2006, 21:50
Bundesarbeitsgericht
Az: 7 AZB 40/03

Bei Wahlanfechtung von Schwerbehindertenvertretung im öffentlichen Dienst ist auch das Arbeitsgericht und nicht das Verwaltungsgericht zuständig.

Nach § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG in der seit dem 1. Juli 2001 geltenden Fassung des Art. 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046)
sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Dazu gehört auch das in § 94 Abs. 6 SGB IX genannte Verfahren über die Anfechtung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung.
Das gilt auch dann, wenn die Wahl der Schwerbehindertenvertretung im Bereich des öffentlichen Dienstes angefochten wird.
Das folgt aus dem Wortlaut des § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG.
Angesichts dessen sind Überlegungen zum alten Recht und zur Sachnähe ohne Bedeutung.