Forumadmin
08.10.2006, 21:55
AG Hannover
Az: 535 C 5892/02
Auch wenn ein Schwerbehinderter persönlich in einem Reisebüro eine Reise bucht,
wird eine behindertengerechte Unterbringung nicht automatisch Vertragsinhalt, selbst dann nicht,
wenn bei der Buchung der Vermerk "Kundenwunsch: Terrasse" aufgenommen wird.
Eine behindertengerechte Unterbringung wird auch dann nicht Vertragsinhalt,
wenn der behinderte Reisende nach seiner Buchungserklärung dem Veranstalter eine Kopie seines Behindertenausweises
schickt und erklärt, eine ebenerdige Wohnung mit Terrasse zu benötigen,
der Veranstalter aber hierzu schweigt.
Daher besteht kein Minderungs- oder Kündigungsgrund,
falls der Kunde im vierten Stock des gebuchten Hotels ohne Fahrstuhl untergebracht ist.
Anmerkung:
Derartige Auseinandersetzungen können dadurch vermieden werden,
dass Behinderte bei der Buchung in jedem Fall ihre genauen Vorstellungen über eine behindertengerechte Unterkunft vorbringen
und auch in den Reisevertrag aufnehmen lassen.
Az: 535 C 5892/02
Auch wenn ein Schwerbehinderter persönlich in einem Reisebüro eine Reise bucht,
wird eine behindertengerechte Unterbringung nicht automatisch Vertragsinhalt, selbst dann nicht,
wenn bei der Buchung der Vermerk "Kundenwunsch: Terrasse" aufgenommen wird.
Eine behindertengerechte Unterbringung wird auch dann nicht Vertragsinhalt,
wenn der behinderte Reisende nach seiner Buchungserklärung dem Veranstalter eine Kopie seines Behindertenausweises
schickt und erklärt, eine ebenerdige Wohnung mit Terrasse zu benötigen,
der Veranstalter aber hierzu schweigt.
Daher besteht kein Minderungs- oder Kündigungsgrund,
falls der Kunde im vierten Stock des gebuchten Hotels ohne Fahrstuhl untergebracht ist.
Anmerkung:
Derartige Auseinandersetzungen können dadurch vermieden werden,
dass Behinderte bei der Buchung in jedem Fall ihre genauen Vorstellungen über eine behindertengerechte Unterkunft vorbringen
und auch in den Reisevertrag aufnehmen lassen.