PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Sperrzeit nur bei Alg-Bezug???


jacky60
16.08.2005, 20:38
Hallo, vielleicht kann mir jemand weiter helfen: Habe meinen Job bei einer Zeitarbeitsfirma per Aufhebungvertrag beendet und war sofort auf dem Arbeitsamt um mich arbeitslos zu melden. Hatte aber bereits eine neue Stelle fest zugesagt bekommen und dies bei der Arbeitslosmeldung auch angegeben, dass ich eine Woche später meinen neuen Job antreten kann.Wie sieht es nun mit einer Sperrzeit aus, die mir angekündigt worden ist? Wenn ich meinen Antrag beim Arbeitsamt nicht abgebe, also auch kein Alg beziehe, kann mir die Sperrzeit trotzdem aufgebrummt werden.?? Oder wie wäre die Sperrzeit sonst zu verhindern??
Schon jetzt vielen Dank für evtl. ausführliche Antworten!

StephanK
16.08.2005, 22:30
:welcome: jacky60
Ehrlich gesagt frage ich mich ein wenig, warum Du Dich überhaupt arbeitslos gemeldet hattest, denn ich denke, dass Du die eine Woche auch "freischwebend" hättest überbrücken können. Aber nun ist es mal anders gelaufen.
Wenn ich es richtig verstehe, kam die Zusage für die neue Stelle vor dem Aufhebungsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma.
Im Prinzip blüht Dir eine Sperrzeit von zwölf Wochen wegen Arbeitsaufgabe (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Allerdings wäre sie meiner Auffassung nach auf sechs Wochen zu verkürzen, weil die zwölf Wochen "nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b) SGB III), auf gut deutsch gesagt: zwölf Wochen hieße mit Kanonen auf Spatzen schießen.

Das blöde an der Sperrzeit ist, dass sie Dir sozusagen nachschleicht, und zwar auch dann, wenn Du für die eine Woche kein Alg beantragst; Du nimmst sie also mit bis zum Ende des neuen Arbeitsverhältnisses. Deswegen lohnt es sich schon, gegen die Sperrzeitverhängung anzustinken. Ansatzpunkt dafür könnte sein, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses allein nicht genügt, sondern der "Delinquent" muss dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführthaben. Genau an Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit lässt sich aber mit guten Gründen zweifeln, denn die sehr kurze Arbeitslosigkeit beruht im Grunde nur darauf, dass sich Ende des alten und Anfang des neuen Arbeitsverhältnisses nicht passgenau auf aufeinanderfolgende Arbeitstage legen ließen, obwohl Du das gerne so gehabt hättest. Darin aber liegt meiner Meinung nach nur leichte oder allenfalls mittlere, aber keine grobe Fahrlässigkeit.
Ich würde mich also gegen eine Sperrzeitverhängung in etwa mit dieser Argumentation wehren.

jacky60
17.08.2005, 20:18
Hallo Stephan,
die Arbeitslosmeldung von mir war in dieser Situation natürlich Quatsch! Hinterher ist man natürlich schlauer, daß man viell. manche Zeiten besser ohne Unterstützung vom Arbeitsamt überbrückt! Ich muß dann wohl meinen Antrag auch abgeben und der Dinge harren die da kommen. Rückgängig machen ist ja nicht!
Trotzdem vielen Dank für Deine Nachricht!

Betroffener
18.08.2005, 02:42
Gab es da nicht eine neue Regelung ab 2005, das man sich zwar arbeitslos melden muss, aber selbst entscheiden kann, ob man auch Leistungen beziehen will oder nicht?

Könnte das eventuell helfen?

StephanK
18.08.2005, 07:32
Gab es da nicht eine neue Regelung ab 2005, das man sich zwar arbeitslos melden muss, aber selbst entscheiden kann, ob man auch Leistungen beziehen will oder nicht?
Könnte das eventuell helfen?
BINGO ! Danke - das hatte ich übersehen:
§ 118 SGB III
(...) (2) Der Arbeitnehmer kann bis zur Entscheidung über den Anspruch bestimmen, dass dieser nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.Also wäre es auch jetzt noch möglich, der AA mitzuteilen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum nicht entstehen soll.
Ob das freilich bei einer späteren Arbeitslosigkeit den "anhaftenden Makel" der Arbeitsaufgabe beseitigt, also die Sperrzeit erspart, kann ich leider auch nicht zuverlässig ausmachen.