Forumadmin
08.10.2006, 22:24
AG Frankfurt
Az: 4 Ca 7444/02
Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen bei einer Bewerbung grundsätzlich keine besonderen Rechte.
Die Richter wiesen damit die Schadensersatzklage eines Schwerbehinderten zurück,
der sich erfolglos bei einem Sportverband auf die Stelle eines Sachbearbeiters beworben hatte.
Der Kläger hatte vor Gericht insbesondere die Tatsache gerügt, dass er nach seiner schriftlichen Bewerbung,
in der er auch seine Schwerbehinderung mitgeteilt hatte,
nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war und wenig später eine Absage erhalten hatte.
Daraus ergebe sich eine Diskriminierung.
Laut Urteil haben Schwerbehinderte wie auch alle anderen Bewerber keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch.
Wolle ein Schwerbehinderter Schadensersatz wegen Diskriminierung geltend machen,
müsse er belegen, dass die Absage unmittelbar mit seiner Schwerbehinderung zusammenhänge.
Az: 4 Ca 7444/02
Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen bei einer Bewerbung grundsätzlich keine besonderen Rechte.
Die Richter wiesen damit die Schadensersatzklage eines Schwerbehinderten zurück,
der sich erfolglos bei einem Sportverband auf die Stelle eines Sachbearbeiters beworben hatte.
Der Kläger hatte vor Gericht insbesondere die Tatsache gerügt, dass er nach seiner schriftlichen Bewerbung,
in der er auch seine Schwerbehinderung mitgeteilt hatte,
nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war und wenig später eine Absage erhalten hatte.
Daraus ergebe sich eine Diskriminierung.
Laut Urteil haben Schwerbehinderte wie auch alle anderen Bewerber keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch.
Wolle ein Schwerbehinderter Schadensersatz wegen Diskriminierung geltend machen,
müsse er belegen, dass die Absage unmittelbar mit seiner Schwerbehinderung zusammenhänge.