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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG nach Elternzeit?


Thelka
08.10.2006, 22:32
Hallo!

3 Monaten vor dem Ende der Elternzeit habe ich mich arbeitssuchend gemeldet. Ich bin schon wie wild am Arbeit suchen, nur leider gibt es nicht viele Stellen.

Nun zum ALG.
Eigentlich bekommt man 67% vom vorherigen Gehalt.
Nun war ich zwischen Ende des befristeten Vertrags und des Mutterschutzes schon 5 Tage arbeitslos.

Wie ist es in diesem Falle?
Bekomme ich trotzdem 67% vom damaligen Gehalt oder 67% vom Erziehungsgeld oder???

Ich bin für jede Antwort dankbar!

LG Thelka

Die Ägypter
08.10.2006, 22:48
Hallo Thekla

du bekommst 67 % vom Durchschnittgehalt deiner Berufsgruppe... aber

letztlich nur soviel was du an Zeit für den Arbeitsmarkt zur Verfügung hast = hast du nur einen Teilzeitkindergarten - bekommst du auch nur Teilzeit-ALG 1 - je nach Umfang.

Ggf. ist aufstockendes ALG II möglich - je nach sonstiger Situation.

Auch in den Ferienzeiten vom Kindergarten, wenn du aus ALG I herausfällst, ggf. Antrag auf ALG II - bzw. Aufstockung ALG II - sofern du dich um Alternativen hinsichtlich Kindesunterbringung nachweisbar bemüht hast.

Thelka
08.10.2006, 23:01
Hallo!

Ähm...ich bekomme während der Ferien kein ALG?

Der KIGA schliesst in den Ferien doch nicht.

Thelka
08.10.2006, 23:07
Edit: Wo kann ich das Durchschnittsgehalt meiner Berufsgruppe nachlesen?
Ist es dasselbe wie die Bezahlung nach Tarif?

wertzui
13.10.2006, 19:09
Hallo,
es gibt ein Urteil des Bundessozialgerichtes in Berlin vom Mai 2006 wonach das ALG1 nach Elternzeit auf der Basis des letzten Gehalts berechnet werden.

Ich bin auch betroffen, ich werde klagen beim Sozialgericht.
Bitte Widerspruch einlegen! Notfalls (was wahrscheinlich nicht vermeidbar ist) klagen!!
Ein Anwalt der ansässigen Arbeitsloseninitiative wird mich vertreten - und ich muß dafür nichts bezahlen.
Betroffene bitte wehrt Euch. Je mehr Betroffene sich wehren, um so aussichtsreicher die Chancen für jeden einzelnen!


7 Hartz IV: Keine Nachteile für Mütter!
Der Fall: Eine Betriebswirtin nahm nach der Geburt von zwei Kindern insgesamt vier Jahre Elternzeit, bevor sie wieder zurück in den Job ging. Wenige Wochen später wurde ihr gekündigt. Die Arbeitsagentur berechnete daraufhin ihr Arbeitslosengeld nicht nach dem vor der Geburt der Kinder erzielten Einkommen, sondern nach einem - mit den aktuellen Hartz-Gesetzesänderungen eingeführten - geringeren Pauschalbetrag! Der wird angesetzt, wenn in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit weniger als fünf Monate gearbeitet wurde.
Das Urteil: Das Sozialgericht Berlin entschied: Diese Regelung darf für Frauen, die nur aufgrund der Erziehung ihrer Kinder nicht gearbeitet haben, nicht angewendet werden. Sie verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Schutz von Müttern (Az. S 77 AL 961/06).
Sozialgericht kippt Benachteiligung von Müttern
Kürzung des Arbeitslosengelds nach Elternzeit unzulässig


[07/2006] Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ganz offensichtlich zahlreiche Mütter bei der Berechnung ihres Arbeitslosengeldes benachtei-
ligt. Das Sozialgericht Berlin entschied, dass Mütter, die kurz nach der Elternzeit ihre Arbeit verlieren, Anspruch auf das volle Arbeitslosen-
geld haben. Eine im Zuge der Hartz-III-Reform eingeführte Verschärfung des Gesetzes dürfte nicht zu Lasten von Müttern angewendet werden.
Das Sozialgericht Berlin kippte nunmehr die offensichtlich vom Ministerium für Arbeit gebilligte Praxis der Arbeitsagenturen. Nach Auffassung der Richter verstößt die Gesetzesregelung gegen den verfassungsrechtlichen Schutz von Müttern. Die Gesetzesverschärfung dürfe nicht angewandt werden, wenn dadurch Mütter, die nur wegen der Erziehung ihrer Kinder ihre Arbeit unterbrochen haben, benachteiligt werden. Das Gehalt dieser Mütter müsse auf der Basis des letzten Gehalts berechnet werden.