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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : § 14 BGG Amt der oder des Beauftragten für die Belange behinderter Menschen


Forumadmin
09.10.2006, 00:48
(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange behinderter Menschen.

(2) Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.