Jason24d
17.08.2005, 11:58
Tag zusammen,
dies ist mein erster Besuch hier... offenbar sind hier Leute zu finden, die sich auskennen :-) Also ich habe gerade im SGB III gesucht und nur wenig Sinn Stiftendes gefunden.
Ich war 2 Jahre beschäftigt (als Referendarin) und habe nach dem Examen 1 Monat ALG I bezogen.
Danach war ich 9 Monate (zwar nur in Teilzeit, aber eben mit Abschluss dennoch mehr als doppelt so hoch :-) bezahlt) beschäftigt.
Naja, das ganze endete nun doch. Hm.
Der gute Mensch vom AA meint nun:
- es sei kein neuer Anspruch auf AlG I entstanden (klar, weil nur 9 Monate statt 12 Monate)
- daher wird die *Höhe* des AlG I nicht neu berechnet
--> d.h. meine tollen höheren Einzahlungen der letzten 9 Monate blieben unberückichtigt und ich erhielte nur AlG I nach dem alten (niedrigeren!!!) Betrag???
Das kann doch nicht richtig sein... ?!?!?!
allerdings:
- in § 131 Abs. 4 SGB III steht nur
"Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist."
...und das passt ja tatsächlich nicht exakt auf meinen Fall (ich habe a) *nach* der ersten Entstehung des ALG-Anspruches und b) mehr verdient)
- Bemessungszeitraum / Rahmenfrist
§ 130 Abs. 1 SGB III:
"Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs."
...mal abgesehen von Übergangsregelungen (?) ENDET mein Bemessungsrahmen doch offenbar mit Ende der früheren (schlechter bezahlten) Tätigkeit? Das (oder meinetwegen 2) Jahr davor hatte ich halt das niedrigere Entgelt....
Also ...wie schaffe ich es denn nun, meine besser bezahlten 9 Monate für das AlG I fruchtbar zu machen?
Dies hier ist das einzige, was nach "Billigkeit" und "Ermessen" aussieht:
§ 130 Abs. 3 SGB III: "Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn ...
2. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen."
Gegenprobe: hätte ich damals kein AlG I beantragt, würde jetzt alles (bis heute) eingerechnet? D.h. ich sollte rückwirkend auf den 1 Monat lieber doch noch verzichten und es zurückzahlen? Es würde sich rechnen :-) Das kann doch alles nicht wahr sein...
Was meint Ihr?
Freue mich auch Eure Antworten!
Danke und schönen Tag noch!
dies ist mein erster Besuch hier... offenbar sind hier Leute zu finden, die sich auskennen :-) Also ich habe gerade im SGB III gesucht und nur wenig Sinn Stiftendes gefunden.
Ich war 2 Jahre beschäftigt (als Referendarin) und habe nach dem Examen 1 Monat ALG I bezogen.
Danach war ich 9 Monate (zwar nur in Teilzeit, aber eben mit Abschluss dennoch mehr als doppelt so hoch :-) bezahlt) beschäftigt.
Naja, das ganze endete nun doch. Hm.
Der gute Mensch vom AA meint nun:
- es sei kein neuer Anspruch auf AlG I entstanden (klar, weil nur 9 Monate statt 12 Monate)
- daher wird die *Höhe* des AlG I nicht neu berechnet
--> d.h. meine tollen höheren Einzahlungen der letzten 9 Monate blieben unberückichtigt und ich erhielte nur AlG I nach dem alten (niedrigeren!!!) Betrag???
Das kann doch nicht richtig sein... ?!?!?!
allerdings:
- in § 131 Abs. 4 SGB III steht nur
"Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist."
...und das passt ja tatsächlich nicht exakt auf meinen Fall (ich habe a) *nach* der ersten Entstehung des ALG-Anspruches und b) mehr verdient)
- Bemessungszeitraum / Rahmenfrist
§ 130 Abs. 1 SGB III:
"Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs."
...mal abgesehen von Übergangsregelungen (?) ENDET mein Bemessungsrahmen doch offenbar mit Ende der früheren (schlechter bezahlten) Tätigkeit? Das (oder meinetwegen 2) Jahr davor hatte ich halt das niedrigere Entgelt....
Also ...wie schaffe ich es denn nun, meine besser bezahlten 9 Monate für das AlG I fruchtbar zu machen?
Dies hier ist das einzige, was nach "Billigkeit" und "Ermessen" aussieht:
§ 130 Abs. 3 SGB III: "Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn ...
2. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen."
Gegenprobe: hätte ich damals kein AlG I beantragt, würde jetzt alles (bis heute) eingerechnet? D.h. ich sollte rückwirkend auf den 1 Monat lieber doch noch verzichten und es zurückzahlen? Es würde sich rechnen :-) Das kann doch alles nicht wahr sein...
Was meint Ihr?
Freue mich auch Eure Antworten!
Danke und schönen Tag noch!