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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : niedrigeres ALG I da weniger als 12 Monate (höher) verdient?


Jason24d
17.08.2005, 11:58
Tag zusammen,
dies ist mein erster Besuch hier... offenbar sind hier Leute zu finden, die sich auskennen :-) Also ich habe gerade im SGB III gesucht und nur wenig Sinn Stiftendes gefunden.

Ich war 2 Jahre beschäftigt (als Referendarin) und habe nach dem Examen 1 Monat ALG I bezogen.
Danach war ich 9 Monate (zwar nur in Teilzeit, aber eben mit Abschluss dennoch mehr als doppelt so hoch :-) bezahlt) beschäftigt.
Naja, das ganze endete nun doch. Hm.

Der gute Mensch vom AA meint nun:
- es sei kein neuer Anspruch auf AlG I entstanden (klar, weil nur 9 Monate statt 12 Monate)
- daher wird die *Höhe* des AlG I nicht neu berechnet
--> d.h. meine tollen höheren Einzahlungen der letzten 9 Monate blieben unberückichtigt und ich erhielte nur AlG I nach dem alten (niedrigeren!!!) Betrag???

Das kann doch nicht richtig sein... ?!?!?!
allerdings:

- in § 131 Abs. 4 SGB III steht nur
"Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist."
...und das passt ja tatsächlich nicht exakt auf meinen Fall (ich habe a) *nach* der ersten Entstehung des ALG-Anspruches und b) mehr verdient)

- Bemessungszeitraum / Rahmenfrist
§ 130 Abs. 1 SGB III:
"Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs."

...mal abgesehen von Übergangsregelungen (?) ENDET mein Bemessungsrahmen doch offenbar mit Ende der früheren (schlechter bezahlten) Tätigkeit? Das (oder meinetwegen 2) Jahr davor hatte ich halt das niedrigere Entgelt....

Also ...wie schaffe ich es denn nun, meine besser bezahlten 9 Monate für das AlG I fruchtbar zu machen?

Dies hier ist das einzige, was nach "Billigkeit" und "Ermessen" aussieht:
§ 130 Abs. 3 SGB III: "Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn ...
2. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen."

Gegenprobe: hätte ich damals kein AlG I beantragt, würde jetzt alles (bis heute) eingerechnet? D.h. ich sollte rückwirkend auf den 1 Monat lieber doch noch verzichten und es zurückzahlen? Es würde sich rechnen :-) Das kann doch alles nicht wahr sein...

Was meint Ihr?
Freue mich auch Eure Antworten!

Danke und schönen Tag noch!

StephanK
17.08.2005, 15:32
:welcome: Jason24d...mal abgesehen von Übergangsregelungen (?) ENDET mein Bemessungsrahmen doch offenbar mit Ende der früheren (schlechter bezahlten) Tätigkeit? Das (oder meinetwegen 2) Jahr davor hatte ich halt das niedrigere Entgelt.... Ich glaube, das Fragezeichen hast Du ganz zurecht angebracht, denn von den (sehr unübersichtlichen) Übergangsregelungen wird man nicht absehen können. Das ohnehin etwas komplizierte Zusammenspiel von Anwartschaftszeit und Rahmenfrist wurde nämlich durch das Hartz-III-Gesetz ziemlich umgekrempelt:
§ 434j Übergangsregelungen aus Anlass des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
(...) (3) Die §§ 123, 124, 127 Abs. 2a und 3, § 133 Abs. 1 und § 147 sowie die Anwartschaftszeit-Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006 entstanden ist. Insoweit sind die §§ 123, 124, 127, 131 Abs. 4 und § 147 in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(...)
(5) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 2005 entstanden, ist das Bemessungsentgelt nach dem vom 1. Januar 2005 an geltenden Recht nur neu festzusetzen, soweit dies auf Grund eines Sachverhaltes erforderlich ist, der nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten ist.In jedem Falle müsste man die genauen Daten von Beginn und Ende der bisherigen Arbeitsverhältnisse kennen, um das anwendbare Recht zu bestimmen; sie lassen sich aus Deinen Angaben zwar ungefähr ermitteln, aber eben nur ungefähr - und hier kommt es auf Stichtage an.

Da Du einigermaßen "vom Fach" zu sein scheinst (oder sollte das Referendariat kein juristisches gewesen sein? :P ), kann ich Dir wohl auch zutrauen und -muten, den Stand der Rechtsentwicklung bis zum 31.12.03 zurückzuverfolgen - obwohl das angesichts des legislativen Aktionismus recht mühselig ist. Wenn es Dir nicht gelingt, müsste ich da noch mal ran... aber einstweilen ruhe ich mich mal auf dem Subsidiaritätsprinzip aus 8)