Forumadmin
09.10.2006, 14:08
BSG 3. Senat Aktenzeichen:
3 RK 56/80
Leitsatz
1. Ist die Versorgung mit einer Sportbrille notwendig,
um einem sehbehinderten Kind im schulpflichtigen Alter die Teilnahme am Turn- und Sportunterricht zu ermöglichen,
so kann die Krankenkasse diese Leistung nicht deshalb verweigern,
weil sie bereits eine gewöhnliche Brille zur Verfügung gestellt hat.
Orientierungssatz
Sportbrille als Hilfsmittel
- Ausgleich der körperlichen Behinderung -
Ausgleich nachteiliger Folgen einer Behinderung:
1. Für einen Schüler gehört es zur normalen Lebensführung, die Schule zu besuchen und am Unterricht teilzunehmen.
Ist er dazu aufgrund einer Behinderung nicht oder nur teilweise in der Lage, kann aber eingeschränkte Fähigkeiten
durch ein Hilfsmittel ermöglicht oder erweitert werden,
so wird in der Regel die Hilfsmittelgewährung auch iS des § 182 Abs 2 RVO notwendig sein.
2. Es kommen Leistungen der Krankenversicherung und nicht Leistungen des Arbeitgebers bzw des Schulträgers
oder des Unfallversicherungsträgers im Rahmen der Unfallverhütung in Betracht,
wenn es um die Verbesserung körperlicher Funktionen geht.
Sonstiger Orientierungssatz
1. Brillen sind Hilfsmittel iS des § 182b RVO. Fundstelle
SozR 2200 § 182 Nr 73 (LT1)
RegNr 9153
DOK 1981, 804 (LT1)
ErsK 1981, 412 (LT1)
USK 81128 (ST1)
Breith 1982, 7-11 (LT1)
FEVS 31, 27-31 (LT1)
SozSich 1982, RsprNr 3619 (LT1)
BKK 1982, 119 (L1)
Die Leistungen 1982, 118-122 (LT1)
Praxis 1982, 234 (LT1)
Meso B 30/62 (LT1)
KVRS A-2240/11 (LT1) Diese Entscheidung wird zitiert von:
BSG 1982-10-26 3 RK 16/81 Vergleiche
Rechtszug:
vorgehend SG Mainz 1979-10-03 S 2 K 3/79
vorgehend LSG Mainz 1980-09-11 L 5 K 52/79
Grundlage aus:
RVO § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst b Fassung 1974-08-07
RVO § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst c Fassung 1974-08-07
RVO § 182 Abs 2 Fassung 1930-07-26
Quelle: JURIS
3 RK 56/80
Leitsatz
1. Ist die Versorgung mit einer Sportbrille notwendig,
um einem sehbehinderten Kind im schulpflichtigen Alter die Teilnahme am Turn- und Sportunterricht zu ermöglichen,
so kann die Krankenkasse diese Leistung nicht deshalb verweigern,
weil sie bereits eine gewöhnliche Brille zur Verfügung gestellt hat.
Orientierungssatz
Sportbrille als Hilfsmittel
- Ausgleich der körperlichen Behinderung -
Ausgleich nachteiliger Folgen einer Behinderung:
1. Für einen Schüler gehört es zur normalen Lebensführung, die Schule zu besuchen und am Unterricht teilzunehmen.
Ist er dazu aufgrund einer Behinderung nicht oder nur teilweise in der Lage, kann aber eingeschränkte Fähigkeiten
durch ein Hilfsmittel ermöglicht oder erweitert werden,
so wird in der Regel die Hilfsmittelgewährung auch iS des § 182 Abs 2 RVO notwendig sein.
2. Es kommen Leistungen der Krankenversicherung und nicht Leistungen des Arbeitgebers bzw des Schulträgers
oder des Unfallversicherungsträgers im Rahmen der Unfallverhütung in Betracht,
wenn es um die Verbesserung körperlicher Funktionen geht.
Sonstiger Orientierungssatz
1. Brillen sind Hilfsmittel iS des § 182b RVO. Fundstelle
SozR 2200 § 182 Nr 73 (LT1)
RegNr 9153
DOK 1981, 804 (LT1)
ErsK 1981, 412 (LT1)
USK 81128 (ST1)
Breith 1982, 7-11 (LT1)
FEVS 31, 27-31 (LT1)
SozSich 1982, RsprNr 3619 (LT1)
BKK 1982, 119 (L1)
Die Leistungen 1982, 118-122 (LT1)
Praxis 1982, 234 (LT1)
Meso B 30/62 (LT1)
KVRS A-2240/11 (LT1) Diese Entscheidung wird zitiert von:
BSG 1982-10-26 3 RK 16/81 Vergleiche
Rechtszug:
vorgehend SG Mainz 1979-10-03 S 2 K 3/79
vorgehend LSG Mainz 1980-09-11 L 5 K 52/79
Grundlage aus:
RVO § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst b Fassung 1974-08-07
RVO § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst c Fassung 1974-08-07
RVO § 182 Abs 2 Fassung 1930-07-26
Quelle: JURIS