Forumadmin
09.10.2006, 19:35
BUNDESARBEITSGERICHT
Urteil vom 15.2.2005, 9 AZR 635/03
Auszug aus dem Urteil:
(Rn 40).......Es bedarf keiner Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur Klärung,
ob die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig über die eingegangene Bewerbung unterrichtet
und am Stellenbesetzungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt wurde.
Gegen die Rechtzeitigkeit der Unterrichtung spricht die Einlassung der Beklagten,
sie habe über den Personalrat die Schwerbehindertenvertretung informiert.
Da die Schwerbehindertenvertretung nach §§ 94, 95 SGB IX ein eigenständiges Organ der Dienststelle ist,
kann mit der Informationserteilung an den Personalrat die dem Arbeitgeber
nach § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX obliegende Unterrichtung nicht erfüllt werden.
Der Personalrat ist nicht zuständig für den Empfang von Mitteilungen, die an die Schwerbehindertenvertretung zu richten sind.
Ob der Personalrat als zwischengeschalteter Bote des Arbeitgebers die Mitteilung über die eingegangene Bewerbung so rechtzeitig an
die gewählte Vertrauensperson der Schwerbehinderten weitergeleitet hat,
dass die Anforderung “unmittelbar nach Eingang” noch erfüllt ist,
bedarf keiner Aufklärung.
Die Beklagte hat nämlich die Vermutung der Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung entkräftet......
Urteil vom 15.2.2005, 9 AZR 635/03
Auszug aus dem Urteil:
(Rn 40).......Es bedarf keiner Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur Klärung,
ob die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig über die eingegangene Bewerbung unterrichtet
und am Stellenbesetzungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt wurde.
Gegen die Rechtzeitigkeit der Unterrichtung spricht die Einlassung der Beklagten,
sie habe über den Personalrat die Schwerbehindertenvertretung informiert.
Da die Schwerbehindertenvertretung nach §§ 94, 95 SGB IX ein eigenständiges Organ der Dienststelle ist,
kann mit der Informationserteilung an den Personalrat die dem Arbeitgeber
nach § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX obliegende Unterrichtung nicht erfüllt werden.
Der Personalrat ist nicht zuständig für den Empfang von Mitteilungen, die an die Schwerbehindertenvertretung zu richten sind.
Ob der Personalrat als zwischengeschalteter Bote des Arbeitgebers die Mitteilung über die eingegangene Bewerbung so rechtzeitig an
die gewählte Vertrauensperson der Schwerbehinderten weitergeleitet hat,
dass die Anforderung “unmittelbar nach Eingang” noch erfüllt ist,
bedarf keiner Aufklärung.
Die Beklagte hat nämlich die Vermutung der Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung entkräftet......