Forumadmin
10.10.2006, 00:33
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main ist ein Arbeitnehmer bei einer Krankschreibung
nicht verpflichtet seinem Arbeitgeber die Art der Erkrankung mitzuteilen.
Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 1312 Sa 1479/02
- Urteil vom 7. Oktober 2003
Grundlage dieses Urteils bildet die Klage eines Arbeitnehmers gegen eine Abmahnung.
Er war seit mehreren Monaten arbeitsunfähig krank geschrieben.
Deshalb forderte ihn sein Arbeitgeber auf, die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden und die Art der Erkrankung mitzuteilen.
Als der Arbeitnehmer darauf nicht reagierte,
sprach der Arbeitgeber eine Abmahnung aus.
Das LAG Frankfurt am Main gab der Klage des Arbeitnehmers statt und wies den Arbeitgeber an die Abmahnung zurückzunehmen.
Der Arbeitnehmer sei lediglich verpflichtet seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche
Dauer unverzüglich mit einem ärztlichen Attest mitzuteilen.
Darüber hinaus bestehe keine Pflicht die Art der Erkrankung anzugeben.
Deshalb könne der Arbeitgeber auch nicht verlangen,
dass der Arbeitnehmer seine Ärzte von der Schweigepflicht entbinde.
nicht verpflichtet seinem Arbeitgeber die Art der Erkrankung mitzuteilen.
Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 1312 Sa 1479/02
- Urteil vom 7. Oktober 2003
Grundlage dieses Urteils bildet die Klage eines Arbeitnehmers gegen eine Abmahnung.
Er war seit mehreren Monaten arbeitsunfähig krank geschrieben.
Deshalb forderte ihn sein Arbeitgeber auf, die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden und die Art der Erkrankung mitzuteilen.
Als der Arbeitnehmer darauf nicht reagierte,
sprach der Arbeitgeber eine Abmahnung aus.
Das LAG Frankfurt am Main gab der Klage des Arbeitnehmers statt und wies den Arbeitgeber an die Abmahnung zurückzunehmen.
Der Arbeitnehmer sei lediglich verpflichtet seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche
Dauer unverzüglich mit einem ärztlichen Attest mitzuteilen.
Darüber hinaus bestehe keine Pflicht die Art der Erkrankung anzugeben.
Deshalb könne der Arbeitgeber auch nicht verlangen,
dass der Arbeitnehmer seine Ärzte von der Schweigepflicht entbinde.