Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Einstweilige Anordnung beim Sozialgericht
Hallo zusammen,
kurze Schilderung meiner Situation:
habe im April 2009 eine Eingliederungsvereinbarung -unter Androhung von Sanktionen- unterschrieben, acht Bewerbungen pro Monat.
Im ersten Monat habe ich meine Nachweise erbracht und keinen neuen Job bekommen.
Danach hatte ich dann einen zweiten Minijob an Land gezogen und dachte deshalb, dass
weitere Bewerbungen ja dann nicht mehr sinnvoll wären, schliesslich bin ich auch noch selbständig und benötige dafür auch Zeit.
Inzwischen wurde mir klargemacht, dass es piepegal ist, ob Du nur Aufstocker bist
oder alles von der ARGE finanziert wird....Du wirst immer gleich behandelt....soll heissen
raus der ARGE....ja gerne (schmunzel), wenn es nur so einfach wäre.
Nun sollte ich eine neue EV unterschreiben.
Habe einen Beistand mitgenommen und mich beraten lassen und dagegen Widerspruch
eingelegt.
Bekam dann umgehend einen Bescheid mit 30 % Kürzung des Alg II.
Da mein Konto bereits überzogen ist, werde ich wohl die Miete nicht mehr bezahlen können.
Deshalb erwäge ich eine einstweilige Verfügung beim Sozialgericht einzureichen.
Sicher kann die ARGE argumentieren, dass ich mich nicht an diese acht Bewerbungen/Monat gehalten habe. Da habe ich wohl was nicht allzu ernst genommen,
oder mein SB hat mich nicht richtig beraten!?
Kann mir vielleicht jemand sagen, ob diese einstweilige Anordnung evtl. Sinn macht?
Wenn nicht, dann habe ich ein echtes Problem, denn die Miete kann nicht mehr bezahlt
werden und ich müsste mein Auto (Smart 10 J. alt) auch noch abmelden, das ich aber
dringend zur Arbeit benötige.
Ich trage nachts Zeitungen aus und bin noch bei einem Wach- und Sicherheitsdienst
beschäftigt. Leider geht das ohne Auto nicht.
Was kann ich tun?
Wäre für eine kompetente Antwort sehr dankbar.
Liebe Grüße
Mimi
Hallo Mimi,
wenn ich dich richtig verstehe, hast du die Sanktion bekommen, weil du die neue EGV nicht unterschrieben hast. Dann wäre eine Argumentation der ARGE mit nicht erfüllten Pflichten aus der alten EGV sinnlos.
Weiter kannst du immer versuchen eine Einstweilige Anordnung zu erringen. Eine langwierige Argumentation durch die ARGE erfolgt dabei nicht, da dies erst bei der Klage selbst kommt. Die EA gilt auch erst mal nur bis zur Beantwortung des Widerspruchs durch die ARGE.
Hallo restart,
danke für Deine Hilfe.
Bin mir nicht sicher, ob die ARGE mir noch weitere Stolperfallen stellt, denn schliesslich
wollen die sparen (ich habe nichts mehr zu sparen).
Mein Widerspruch erfolgte nur auf die neue EV.
Der Bescheid (Absenkung Alg II, 30 %) wird aber aber auf die alte EV zurückgeführt,
da ich meinen "festgelegten Pflichten nicht umfassend erfüllt habe und nicht ausreichend
Eigenbemühungen nachgewiesen habe", deshalb konnte bei Abwägung der persönlichen
Einzelinteressen mit denen der Allgemeinheit nicht als wichtig anerkannt werden (§31 Abs.1
Satz 2 SGB II.
Was soll das denn im Klartext heissen?
Gibt es einen oder keinen Ermessensspielraum?
Dachte aber naiverweise, dass diese Eigenmühungen nicht mehr so sinnvoll
wären, da ich ja dann noch diesen zweiten Job bekommen habe und auch Zeit für
meine Selbständigkeit brauche.
Tatsache ist eben, dass ich diese erste EV unterschrieben habe und somit, wie in einem
Vertrag auch die Pflichten zu erfüllen habe.
Ich muss dazu sagen, dass man mir schon Sanktionen angedroht hat, sollte ich nicht
unterschreiben.....Sehr kundenfreundlich...lieber fordern, statt fördern (lachen oder weinen??)
Deshalb bin ich mir nicht sicher, ob das Sozialgericht meine Gründe als anerkennswert
erachtet.
Lt. meinen Infos muss sogar die neue EV, selbst bei Widerspruch und Absenkung der
Leistungen, noch erfüllt werden.
Kann das denn sein?
Habe deshalb heute beim Sozialgericht eine aufschiebende Wirkung auf meinen
Widerspruch beantragt! War das richtig?
Wenn es Sinn macht, möchte ich noch am Wochenende die EA beim Gericht einreichen.
Liebe Grüße
Mimi
stummelbeinchen
20.11.2009, 19:02
Hallo,
das klingt schon so, dass Du die Sanktion bekommen hast, weil Du keine ausreichenden Eigenbemühungen getätigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob Du noch Zeit für Deine Selbständigkeit benötigst, da Du Leistungsempfänger und verpflichtet bist alles zu tun, um eine Arbeit zu finden.
Wie sich das vor Gericht entwickelt, muss man abwarten.
LG
Mein Widerspruch erfolgte nur auf die neue EV. Dann kann sich deine Einstweilige Anordnung nur auf die beziehen. Eine EA kann man nur erwirken, wenn es einen Widerspruch oder eine Klage dazu gibt.
Der Bescheid (Absenkung Alg II, 30 %) wird aber aber auf die alte EV zurückgeführt,
da ich meinen "festgelegten Pflichten nicht umfassend erfüllt habe und nicht ausreichend
Eigenbemühungen nachgewiesen habe", deshalb konnte bei Abwägung der persönlichen
Einzelinteressen mit denen der Allgemeinheit nicht als wichtig anerkannt werden (§31 Abs.1
Satz 2 SGB II.
Was soll das denn im Klartext heissen?
Gibt es einen oder keinen Ermessensspielraum? Den Ermessensspielraum kann der SB für sich entscheiden. Klar ist, dass die Pflichten aus der EGV nicht erfüllt wurde und somit eine Sanktion möglich ist. Dein 400€ Job hat die EGV nicht ungültig gemacht, da du ja immernoch auf ALG II angewiesen bist.
Eine EA wäre nur bei einem Widerspruch möglich. Die Widerspruchsfrist beträgt 30 Tage nach Erhalt des Sanktionsbescheides.
Ich denke deine einzige Möglichkeit wäre noch, prüfen zu lassen, ob die EGV überhaupt gültig war. Aber damit solltest du wirklich einen Anwalt betrauen. Besorge dir aber vorher einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht.
ok., das heisst dann, dass die verhängten Sanktionen auf die alte EV erstmal
bis zur vollständigen Klärung zu akzeptieren sind?? Oder???
Brauche ja nicht viel zu essen.... kann gerne noch schlanker werden...
auch umfallen...der Staat hätte mich dann "unschuldig" entsorgt...
Der neuen EV habe ich ja bereits widersprochen.
Und wie verhält es sich denn mit der "aufschiebenden Wirkung"????
Muss die neue EV trotz Widerspruch voll "bedient werden"??
Habe zweimal einen Antrag auf Überprüfung der Berechnungsbescheide gestellt.
Meine Bescheide sind ja nur vorläufig und pauschaliert...
also muss nochmal genau nachgerechnet werden.
Denke dass mir zuviel aus meinen Jobs angerechnet wurde.
Arge reagiert überhaupt nicht.
O.k. wahrscheinlich auch noch Untätigkeitsklage einreichen...Oder???
Naja, da ich ja nur in der faulen Hängematte liege (von morgens 4 Uhr
bis abends 22 Uhr) kann ich unseren Sozialstaat schon verstehen, dass
der mich "bestrafen" muss.
Eine Lachnummer ohne Ende, wenns nicht zum Heulen wäre.
Da fällt mir ein passendes Lied von Farin Urlaub (Die Ärzte) ein..."Lieber Staat"...
sollte sich jeder mal anhören.............na, dann noch viel Freude in der schönen
neuen Welt.
Werde jetzt trotzdem eine einstweilige Anordnung einreichen, denn
es kann ja wohl nicht sein, dass unsere Existenz massiv bedroht wird.
Habe nichts mehr zu verlieren.......ausser noch meine Gesundheit und
mein Leben.
Dann noch viel Spass und Energie bei Euren Kämpfen
Mimi
ok., das heisst dann, dass die verhängten Sanktionen auf die alte EV erstmal
bis zur vollständigen Klärung zu akzeptieren sind?? Oder??? Du kannst nur mit Widerspruch (und dann gleichzeitig EA) dagegen vorgehen, wenn die Frist nicht schon abgelaufen ist. Wie du dagegen vorgehen kannst, wüsste ich jetzt alerdings nicht, da sie so ja berechtigt ist. Hier kann nur ein Anwalt prüfen, ob die EGV überhaut jemals gültig war. Musst du aber einen Anwalt befragen, wie schon oben beschrieben.
Der neuen EV habe ich ja bereits widersprochen.
Und wie verhält es sich denn mit der "aufschiebenden Wirkung"????
Muss die neue EV trotz Widerspruch voll "bedient werden"?? Du hast sie ja nicht unterschrieben und so wurde sie per Verwaltungsakt erlassen, wogegen du Wirderspruch eingelegt hast. Der Widerspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung. Die kannst du nur per EA beim Sozialgeircht erwirken. Bis dahin ist sie gültig!
Habe zweimal einen Antrag auf Überprüfung der Berechnungsbescheide gestellt.
Meine Bescheide sind ja nur vorläufig und pauschaliert...
also muss nochmal genau nachgerechnet werden.
Denke dass mir zuviel aus meinen Jobs angerechnet wurde.
Arge reagiert überhaupt nicht.
O.k. wahrscheinlich auch noch Untätigkeitsklage einreichen...Oder??? Der Überprüfungsantrag ist m.E. wie jeder Antrag zu sehen und Die ARGE hat dafür 6 Monate Zeit zur Bearbeitung. Erst danach wäre eine Untätigkeitsklage möglich.
O. k., danke Dir sehr für Deine Hilfe...
So sehe ich das auch.....wie bereits gesagt habe ich
ja die "aufschiebende Wirkung" heute beim Sozialgericht eingereicht,
damit wenigstens die neue EV nicht auch noch in die Hose geht.
Die alte EV (Kröte) muss ich wohl schlucken, denn welcher Anwalt möchte sich schon mit einem ALG II "Kunden" abgeben....da ist ja nichts zu verdienen....das Ding muss ich
wohl alleine machen.
Jedenfalls finde ich das Forum sehr gut, denn jeder kann sich Informationen holen
und auch weitergeben.... eine gute Sache....
Also noch einen schönen Abend und danke Dir....
bis vielleicht zum nächsten Chrash (grins).
Mimi
Die alte EV (Kröte) muss ich wohl schlucken, denn welcher Anwalt möchte sich schon mit einem ALG II "Kunden" abgeben....da ist ja nichts zu verdienen....das Ding muss ich
wohl alleine machen. Dafür gibt es den Beratungshilfeschein beim Amtsgericht und anwälte für Sozialrecht. Deren Kunden dürften vorallem sozialschwache Hilfebedürftige sein. Schau unter dem Link Beratungsstelle (http://www.my-sozialberatung.de/adressen) dort sind einige aufgeführt.
Hallo,
wenn Du mit Anwalt zum Sozialgericht gehst musste nur 10,- € zahlen.
Ich bin der Meinung, dass sich eine Klage oder ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht immer lohnen, denn es entstehen ja keine Gerichtskosten.
Falls Du die 10,- € sparen willst kannste direkt dort hingehen und Dein Anliegen vortragen.
Je nach dem wie die erste Eingliederungsvereinbarung zustande kam, könnte man über eine Anfechtung nachdenken. Würde ich aber mit einem Anwalt für Sozialrecht besprechen, da ich dazu noch keine Entscheidung gefunden habe.
Es ist doch so, Du kannst nur 10,- € verlieren und das Risiko würd ich halt mal eingehen.
Bei uns im Haus wohnt auch ein Hartz IV Empfänger, es hat über 3 Monate gedauert bis er überhaupt Geld bekam. Da ich halt irgendwann mal die Miete wollte, hab ich ihn zum Anwalt geschikt und siehe da, das Geld kam.
Viele Grüße
Anja
wenn Du mit Anwalt zum Sozialgericht gehst musste nur 10,- € zahlen. Meines Wissens zahlt man die 10€ für den Bertungshilfeschein, den man bei Amtsgericht beantragt und bekommt. Mit dem Schein kann man dann zu einem Anwalt gehen und sich beraten lassen. :engel:
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