PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Maßstäbe für Angemessenheit der Miete (Nordrhein-Westfalen)


StephanK
18.08.2005, 13:06
Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 01.08.05
Aktenzeichen: L 19 B 21/05 AS ER

Kernaussagen:
1. In welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt angemessen sind, ist eine Frage der auf den Einzelfall bezogenen Bewertung der für den jeweiligen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen, die nicht durch Einsatz der für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten Höchstbeträge ersetzt werden kann.
2. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist - wie im Sozialhilferecht - als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen, in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht zu ermittelnden Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m² zu ermitteln.
3. Innerhalb großer Städte darf der ALG II-Empfänger sich bei der Suche nach preisgünstigerem Wohnraum nicht auf den eigenen oder andere als besonders attraktiv geltende Stadtteile beschränken, sondern muss auch preiswertere Wohnlagen in Kauf nehmen und sich nach Möglichkeit um eine öffentlich geförderte Wohnung bemühen.

Wortlaut des Beschlusses (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=23553&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=)

Kommentar: Positiv an diesem Beschluss ist, dass damit der undifferenzierten Verwendung von Wohngeldtabellen als Angemessenheitsmaßstab eine deutliche Absage erteilt wird - das war auch an der Zeit! Negativ ist jedoch, dass der Beschluss den Arbeitsuchenden zumutet, im Interesse der Stadtkasse Wohnungen zu suchen, die wegen ihrer Lage in Problem-Stadtteilen besonders billig sind. Der Bildung von Armutsgettos, die der Gesetzgeber mit der Regelung im SGB II eigentlich verhindern wollte, setzt das Gericht damit gerade nichts entgegen; das ist sehr bedauerlich.

In einem weiteren Beschluss (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/esgb/show.php?id=23695&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) vom 24.08.05, Az. L 19 B 28/05 AS ER, hat das Gericht die Rechenmethode (oben Ziff. 2) bestätigt. Jedenfalls für Nordrhein-Westfalen wird sie dadurch zum allgemeinen Maßstab werden.
Anderswo, z.B. in Niedersachsen, halten die Gerichte die Tabellenwerte für die Wohngeldzahlung für einen geeigneten Maßstab.

Oben ist von der "in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht zu ermittelnden Wohnungsgröße" die Rede. Wohnungsbindungsrecht sind die Vorschriften über öffentlich geförderte (sog. Sozial-) Wohnungen. Die dabei akzeptierte Größe wird in jedem Bundesland in Verwaltungsvorschriften geregelt. Die nordrhein-westfälischen Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz sind hier (http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&wm=1&Id=XMMMBL0223) verfügbar.

Die gleiche Linie wird in der Rechtsprechung des Landesozialgerichts Hessen vertreten, siehe diesen Beschluss (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=61790).