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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : wiederspruch abgelehnt mit verweiß auf wohngeld


andy1966
04.12.2009, 17:25
Hallo, bräuchte mal Hilfe.
Ich habe am 01.10.09 einen Antrag auf algII gestellt, nachdem mein algI abgelaufen ist, am 19.11.09 bekam ich einen Ablehnungsbescheid der falsch berechnet wurde, daraufhin habe ich Widerspruch eingelegt und darauf bekam ich gestern einen neuen Bescheid.
Wir hätten einen anspruch von 85.- euro ( somit bekäme ich den Zuschlag alg1), der aber eventuell mit Wohngeld gedeckt werden könnte, also soll ich einen Antrag auf Wohngeld stellen.
Das heisst für mich, das ich den Wohngeldantrag erst jetzt stellen kann und ich rückwirkend ab 01.10.09 keinen Anspruch geltend machen kann, es wurde auch nicht darauf hingewissen und in dem ersten Bescheid steht auch nichts davon drin, nun meine fragen :

1. müssen die mir nicht für den Zeitraum der Antragabgabe bis zum Bescheid mit Verweiß auf die Wohngeldstelle das algII und den Zuschlag bewilligen ?

2. beim wohngeld läuft die Bearbeitung bei uns über Monate, müssen wir solange unter der Hartz 4 grenze leben, 85 Euro und der Zuschlag ist für mich im Moment enorm viel Geld, das wären knapp über 300 Euro, die ich jetzt durch falsche Beratung einfach in den Wind geblassen hätte ?

ps.: der Beamte der den Antrag entgegengenommen hatte, sagte das ginge automatisch an die Wohngeldstelle, wir wußten nicht das es zwei gibt, die Wohngeldstelle und die stelle für kdu

ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen

gruß andy

restart
04.12.2009, 23:16
Hallo andy1966,

nimm deinen Ablehnungsbescheid und stellen einen Antrag auf Wohngeld rückwirkend zum 01.10.2009 unter Berufung auf § 28 SGB X - Wiederholte Antragstellung (http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__28.html).

Wenn das mit der Wohngeldstelle so lange dauert (lieber vor Ort noch mal nachfragen), kannst du versuchen, dass die ARGE darlehensweise vorübergehend einspringt. Musst du dann aber auch beantragen.

Janet9
05.12.2009, 20:40
@restart: Das WoGG ist ein Spezialgesetz daher gilt hier der § 25 WoGG (http://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__25.html):



(3) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Dies gilt entsprechend, wenn der Ausschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 als nicht erfolgt gilt. Ist ein Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 3 unwirksam geworden, beginnt abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Bewilligungszeitraum frühestens am Ersten des Monats, von dem an die Unwirksamkeit eingetreten ist.

restart
05.12.2009, 21:01
@Janet9

Danke für den Hinweis! :engel:

Allerdings bin ich der Meinung, dass Wohngeld auch eine Sozialleistung ist und man es damit auch mit dem SGB X erreichen könnte.

Aber da dein § einem genau einen Monat Zeit (nach dem Erhalt des Ablehnungsbescheides) gibt, reicht der natürlich voll aus. :sensationell:

Janet9
05.12.2009, 21:14
@restart: Spezialgesetze haben immer Vorrang vor den anderen Gesetzen. Das WoGG ist ein Spezialgesetz. Daher gilt hier nur das WoGG.

Im Übrigen sollte auf dem Ablehnungsbescheid bzw. Widerspruchsbescheid stehen bis wann der Wohngeldantrag gestellt werden soll um die Frist für die rückwirkende Bewilligung einhalten zu können. Zumindest hier ist es so. Zur Beantragung muss auf jeden Fall der Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid vorgelegt werden und in diesem Fall empfehle ich die persönliche Antragsabgabe, da kann man gleich alles klären.

Step
07.12.2009, 15:04
Mal was Grundsätzliches: Seit wann gibt es denn Wohngeld, wenn man Anspruch auf ALG II hat? M.W. wird ein Wohngeldantrag abgelehnt, wenn angegeben wird, daß man ALG II bezieht.

Janet9
07.12.2009, 17:35
@Step: Der Antrag auf ALG II von andy1966 wurde abgelehnt, ebenso der Widerspruch.

Daher erübrigt sich wohl Deine Frage.

Aber zur Info:

Wohngeld und ALG II gibt es nur zusammen wenn das ALG II als Darlehen gezahlt wird oder keine KdU bei der Berechnung berücksichtigt werden. Außerdem gibt es noch Wohngeld für Kinder die Ihren Bedarf durch Einkommen selbst decken können, diese bekommen dann aber kein ALG II bzw. Sozialgeld. Und dann gibt es noch die Fälle die wegen des Wohngeldes aus dem ALG II-Bezug fallen, da kann schon mal das Wohngeld für die Monate die der ALG II-Träger in Vorkasse getreten ist erstattet sprich an den ALG II-Träger gezahlt werden.

andy1966
07.12.2009, 20:08
also die 85.- ( kdu ) soll ich jetzt ab Oktober bekommen bis der Wohngeldantrag durch ist, aber der Zuschlag vom alg 1 würde mir nicht zustehen , da ich ja nur Anspruch habe , solange das mit dem Wohngeld noch nicht läuft und die 85.- Euro bei Bewilligung zurückerstattet werden, sollten wir aber keinen Anspruch auf Wohngeld haben würde ich den Zuschlag nachbezahlt bekommen,


steht mir nicht auch der Zuschlag solange zu bis Wohngeld tatsächlich gezahlt wird?

wird Kindergeld und die Ausbildungvergütung meines Sohnes eigentlich beim Wohngeld angerechnet ?

Janet9
08.12.2009, 17:35
wird Kindergeld und die Ausbildungvergütung meines Sohnes eigentlich beim Wohngeld angerechnet ?

Wenn Dein Sohn bei Dir wohnt wird die Ausbildungsvergütung angerechnet, das Kindergeld aber nicht.

andy1966
08.12.2009, 22:57
@restart: Spezialgesetze haben immer Vorrang vor den anderen Gesetzen. Das WoGG ist ein Spezialgesetz. Daher gilt hier nur das WoGG.

Im Übrigen sollte auf dem Ablehnungsbescheid bzw. Widerspruchsbescheid stehen bis wann der Wohngeldantrag gestellt werden soll um die Frist für die rückwirkende Bewilligung einhalten zu können. Zumindest hier ist es so. Zur Beantragung muss auf jeden Fall der Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid vorgelegt werden und in diesem Fall empfehle ich die persönliche Antragsabgabe, da kann man gleich alles klären.

ich hab in einem anderen forum auch etwas gefunden , vielleicht hilft es ja auch jemandem hier weiter, hoffe ich darf es hier kopieren

gruß andy

http://www.elo-forum.org/bedarfs-haushaltsgem-familie/31916-leistungsentzug-verweis-wohngeld-kinderzuschlag.html