Forumadmin
10.10.2006, 16:40
Wiedereingliederung Schwerbehinderter stellt Anforderungen an Kollegen
ERFURT (mwo).
Niedergelassene Ärzte, die die Wiedereingliederung eines Schwerbehinderten an seinem Arbeitsplatz befürworten,
müssen ihm dafür einen Wiedereingliederungsplan mitgeben.
Dieser Plan muß insbesondere den erwarteten Termin einer wieder vollständigen Belastbarkeit beinhalten,
urteilt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Az.: 9 AZR 229/05
Schwerbehinderte wären häufig noch in der Lage, in zeitlich geringerem Umfang zu arbeiten. Krankenkassen und Rententräger
unterstützen deshalb ihre stufenweise Wiedereingliederung auf dem früheren Arbeitsplatz.
In dem entschiedenen Fall forderte ein Chefkellner eines NobelRestaurants in Bad Neuenahr seine
Wiederbeschäftigung für zunächst drei Stunden täglich.
Das Restaurant lehnte dies mit dem Hinweis ab,
für einen „Chef de Rang” käme dies nicht in Betracht.
Das BAG bekräftigte den grundsätzlichen Wiedereingliederungsanspruch Schwerbehinderter,
„es sei denn, die Beschäftigung ist im Einzelfall unzumutbar”. Ob dies in diesem Fall zutrifft, mußten die Erfurter Richter allerdings nicht entscheiden.
Sie wiesen die Klage schon deshalb ab, weil der Arzt seinen Wiedereingliederungsvorschlag nicht mit einem Zeitplan versehen hatte.
ERFURT (mwo).
Niedergelassene Ärzte, die die Wiedereingliederung eines Schwerbehinderten an seinem Arbeitsplatz befürworten,
müssen ihm dafür einen Wiedereingliederungsplan mitgeben.
Dieser Plan muß insbesondere den erwarteten Termin einer wieder vollständigen Belastbarkeit beinhalten,
urteilt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Az.: 9 AZR 229/05
Schwerbehinderte wären häufig noch in der Lage, in zeitlich geringerem Umfang zu arbeiten. Krankenkassen und Rententräger
unterstützen deshalb ihre stufenweise Wiedereingliederung auf dem früheren Arbeitsplatz.
In dem entschiedenen Fall forderte ein Chefkellner eines NobelRestaurants in Bad Neuenahr seine
Wiederbeschäftigung für zunächst drei Stunden täglich.
Das Restaurant lehnte dies mit dem Hinweis ab,
für einen „Chef de Rang” käme dies nicht in Betracht.
Das BAG bekräftigte den grundsätzlichen Wiedereingliederungsanspruch Schwerbehinderter,
„es sei denn, die Beschäftigung ist im Einzelfall unzumutbar”. Ob dies in diesem Fall zutrifft, mußten die Erfurter Richter allerdings nicht entscheiden.
Sie wiesen die Klage schon deshalb ab, weil der Arzt seinen Wiedereingliederungsvorschlag nicht mit einem Zeitplan versehen hatte.