Forumadmin
10.10.2006, 16:48
Wegen der Ungewissheit über den Ausgang des Antragsverfahrens fühlten sich viele Arbeitsgeber gezwungen,
durch erhöhte Abfindungen das Arbeitsverhältnis zu beenden,
um die Rechtsklarheit zu erlangen.
Nach der neuen gesetzlichen Lage (§ 90 Absatz 2 a alt.1 SGB IX ) findet der Sonderkündigungsschutz jetzt keine Andwendung,
wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaftals schwerbehinderter Mensch nicht mittels Vorlage eines Ausweises oder Bescheides
nachgewiesen oder das Integrationsamtes nach Ablauf der Frist nach §69 Abs.1 S.2 SGB IX
eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers treffen konnte.
Eines besonderen Nachweises bedarf es ausnahmsweise dann nicht,
wenn die Schwerbehinderung offenkundig,
also zum Beispiel äußerlich deutlich erkennbar ist .
Trifft das Integrationsamt trotz Vorliegenden aller Vorausetzungen und Mitwirkens des Arbeitnehmers
nicht innerhalb von drei Wochen ab der Antragstellung eine Entscheidung, wird der Sonderkündigungsschutz fingiert.
Bedarf es für die Entscheidung über die Schwerbehinderten-Eigenschaft eines Sachverständigengutachtens,
muss das zuständige Integrationsamt dieses unverzuglich einholen und innerhalb von sieben Wochen ab Eingang d
es eingereichten Antrages darüber entschieden haben.
In den fällen, in denen eine Entscheidung nicht innerhalb der obigen Fristen und nur wegen in der Sphäre der Ämter
liegender Hindernisse nicht erfolgt, kommt dem Arbeitnehmer der besonderer Kündigungsschutz zugute.
Der Arbeitnehmer muss bei einer Verzögerung des Entscheidungspozesses vorsorglich innerhalb
einer angemessenen Frist seinen Arbeitgeber auf das laufende Verfahren hinweisen.
Dies besagt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4.Mai.2005 (A.z: 4 Ca 10906/04)
Bescheide Vorlegen
Entsprechend der bisherigen Rechtssprechung sollte daher der betroffene Arbeitnehmer
innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigungserklärung seine Schwerbehinderten-Eigenschaft
durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides oder Ausweises dem Arbeitgeber nachweisen.
Es ist jedoch entgegen anfänglicher Stimmen nach wie vor nicht notwendig,
dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung positive Kenntnis
von der Schwerbehinderung des betroffenen Arbeitnehmers haben muss
durch erhöhte Abfindungen das Arbeitsverhältnis zu beenden,
um die Rechtsklarheit zu erlangen.
Nach der neuen gesetzlichen Lage (§ 90 Absatz 2 a alt.1 SGB IX ) findet der Sonderkündigungsschutz jetzt keine Andwendung,
wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaftals schwerbehinderter Mensch nicht mittels Vorlage eines Ausweises oder Bescheides
nachgewiesen oder das Integrationsamtes nach Ablauf der Frist nach §69 Abs.1 S.2 SGB IX
eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers treffen konnte.
Eines besonderen Nachweises bedarf es ausnahmsweise dann nicht,
wenn die Schwerbehinderung offenkundig,
also zum Beispiel äußerlich deutlich erkennbar ist .
Trifft das Integrationsamt trotz Vorliegenden aller Vorausetzungen und Mitwirkens des Arbeitnehmers
nicht innerhalb von drei Wochen ab der Antragstellung eine Entscheidung, wird der Sonderkündigungsschutz fingiert.
Bedarf es für die Entscheidung über die Schwerbehinderten-Eigenschaft eines Sachverständigengutachtens,
muss das zuständige Integrationsamt dieses unverzuglich einholen und innerhalb von sieben Wochen ab Eingang d
es eingereichten Antrages darüber entschieden haben.
In den fällen, in denen eine Entscheidung nicht innerhalb der obigen Fristen und nur wegen in der Sphäre der Ämter
liegender Hindernisse nicht erfolgt, kommt dem Arbeitnehmer der besonderer Kündigungsschutz zugute.
Der Arbeitnehmer muss bei einer Verzögerung des Entscheidungspozesses vorsorglich innerhalb
einer angemessenen Frist seinen Arbeitgeber auf das laufende Verfahren hinweisen.
Dies besagt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4.Mai.2005 (A.z: 4 Ca 10906/04)
Bescheide Vorlegen
Entsprechend der bisherigen Rechtssprechung sollte daher der betroffene Arbeitnehmer
innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigungserklärung seine Schwerbehinderten-Eigenschaft
durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides oder Ausweises dem Arbeitgeber nachweisen.
Es ist jedoch entgegen anfänglicher Stimmen nach wie vor nicht notwendig,
dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung positive Kenntnis
von der Schwerbehinderung des betroffenen Arbeitnehmers haben muss