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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Gültigkeit der Sperre und Anwartschaften


Bachulke
08.12.2009, 12:57
Guten Tag,

meine Frau und ich haben da ein etwas spezielles Problem:

Sie möchte fristgerecht kündigen, anschließend aber nahtlos weiterarbeiten in einer anderen Firma.
Bei unseren Diskussionen dazu tauchte nun die Frage auf, ob dann die Sperrzeit lediglich auf die nächste Arbeistlosigkeit verschoben wird oder es durch die nahtlose Beschäftigung erst gar keine Sperrzeit gibt (ich war noch nicht arbeitslos, ich weiss es wirklich nicht).
Desweiteren las ich bei meinen Recherchen im Netz dazu, dass sich eine Sperrzeit negativ auf die Anwartschaften auswirke. Leider stand da aber nicht, wie sich dies genau auswirkt.

Kann uns jemand helfen? Das wäre sehr nett.

Vielen dank im voraus,

Bachulke

Seebarsch
08.12.2009, 17:46
Hallo bachulke,
:welcome:
bei einer nahtlosen Weiterbeschäftigung stellt sich die Frage zum Eintritt einer Sperrzeit nicht, da Arbeitslosigkeit nicht eintritt.
Tritt Alo nach der nahtlosen Weiterbeschäftigung ein, ist die Sperrzeit in der Regel anhand der Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses zu prüfen!

Der Eintritt einer Sperrzeit mindert den Anspruch auf Arbeitslosengeld!
Beispiel:
Anspruch Alg = 12 Monate
Sperrzeit = 12 Wochen
Minderung der Anspruchsdauer um ein viertel = 3 Monate
restlicher Anspruch dann nach Ablauf der Sperrzeit = 9 Monate!
:(

Lopo01
08.12.2009, 17:55
Die Frage zur Sperrzeit bei Eigenkündigung stellt sich nur, wenn man arbeitslos wird und ALG I beantragt.

Oder eben auch, wenn man anschließend nur eine kurzzeitige ( weniger als ein Jahr) befristete Arbeit aufnimmt.

Sperrzeiten sind immer negativ, hat aber mit der Anwartschaft nur insofern zu tun, dass Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen.

Der Anspruch auf ALG I erlischt erst nach Sperrzeiten von insgesamt mindestens 21 Wochen.

§ 147 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html)