Forumadmin
10.10.2006, 17:03
Den Empfängern von Arbeitslosengeld II können die Zuschüsse für Unterkunftskosten nicht um einen „angemessenen” Betrag gekürzt
werden, wenn sie wegen einer Behinderung in ihrer Möglichkeit eingeschränkt sind,
eine günstigere Alternativwohnung zu suchen.
Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Gießen vom 13. Dezember 2005 (Az: S 25 AS 509/05 ER) hervor.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Fall lebte die blinde,
alleinerziehende Mutter zweier Töchter in einer 116 Quadratmeter großen Vier Zimmerwohnung,
für die ihr die Mietkosten sowie die Nebenkosten bezahlt wurden.
Die für die Gewährung der Unterstützung zuständige Sozialverwaltung meinte,
dass ein Wohnraum von $5 Quadratmeter für die dreiköpfige Familie und den Blindenhund ausreichend wäre
und kürzte die Zuschüsse für die Unterkunftskosten.
Die Betroffene wandte ein, dass sie wegen ihrer Behinderung nicht so einfach eine kleinere Wohnung finden könne und zog vor Gericht .
Zu Recht wie das Sozialgericht feststellte.
Bei der Antragstellerin liege nämlich ein atypischer Fall vor, der mit dem eines „normalen” Hilfebedürftigen nicht vergleichbar sei.
Aufgrund ihrer Behinderung sei sie erheblich eingeschränkt und auf Hilfe ihres persönlichen Umfeldes angewiesen.
Bei dem von der Sozialverwaltung vorgeschlagenen Umzug aufs Land könne sie auf diesen Helferkreis nicht mehr zugreifen.
Da die Antragstellerin sich bei zahlreichen Wohnungsbaugesellschaften wohnungssuchend gemeldet,
aber noch keine Alternativwohnung erhalten habe,
müsse die Behörde die Kosten der Unterkunft für die größere Wohnung vorerst weiter bezahlen und somit der drohenden Wohnungslosigkeit
der Antragstellerin und ihrer Kinder vorbeugen.
Die Betroffene sei jedoch weiter gehalten, sich intensiv um eine kostengünstigere Unterkunft zu bemühen und
müsse diese Bemühungen auch nachvollziehbar gegenüber der Behörde dokumentieren.
werden, wenn sie wegen einer Behinderung in ihrer Möglichkeit eingeschränkt sind,
eine günstigere Alternativwohnung zu suchen.
Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Gießen vom 13. Dezember 2005 (Az: S 25 AS 509/05 ER) hervor.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Fall lebte die blinde,
alleinerziehende Mutter zweier Töchter in einer 116 Quadratmeter großen Vier Zimmerwohnung,
für die ihr die Mietkosten sowie die Nebenkosten bezahlt wurden.
Die für die Gewährung der Unterstützung zuständige Sozialverwaltung meinte,
dass ein Wohnraum von $5 Quadratmeter für die dreiköpfige Familie und den Blindenhund ausreichend wäre
und kürzte die Zuschüsse für die Unterkunftskosten.
Die Betroffene wandte ein, dass sie wegen ihrer Behinderung nicht so einfach eine kleinere Wohnung finden könne und zog vor Gericht .
Zu Recht wie das Sozialgericht feststellte.
Bei der Antragstellerin liege nämlich ein atypischer Fall vor, der mit dem eines „normalen” Hilfebedürftigen nicht vergleichbar sei.
Aufgrund ihrer Behinderung sei sie erheblich eingeschränkt und auf Hilfe ihres persönlichen Umfeldes angewiesen.
Bei dem von der Sozialverwaltung vorgeschlagenen Umzug aufs Land könne sie auf diesen Helferkreis nicht mehr zugreifen.
Da die Antragstellerin sich bei zahlreichen Wohnungsbaugesellschaften wohnungssuchend gemeldet,
aber noch keine Alternativwohnung erhalten habe,
müsse die Behörde die Kosten der Unterkunft für die größere Wohnung vorerst weiter bezahlen und somit der drohenden Wohnungslosigkeit
der Antragstellerin und ihrer Kinder vorbeugen.
Die Betroffene sei jedoch weiter gehalten, sich intensiv um eine kostengünstigere Unterkunft zu bemühen und
müsse diese Bemühungen auch nachvollziehbar gegenüber der Behörde dokumentieren.