Forumadmin
19.08.2005, 16:37
- Dauernd getrennt lebende Ehepartner oder Ehegatten.
- Zusammenlebende Partner, die sich finanziell nicht unterstützen.
- volljährige Kinder
- minderjährige Kinder, die verheiratet sind oder deren Einkommen oder Vermögen über dem Bedarf liegt.
("Einkommen und Vermögen der minderjährigen unverheirateten Kinder sind nicht auf den Bedarf der Eltern anzurechnen" BA 9.43)
-oder Kinder die schwanger sind oder ein leibliches Kind unter sechs Jahren betreuen.
Hier entfällt die Unterhaltspflicht (§33 Abs2 Nr.3 SGB II: §94 Abs.1 Nr.4 SGB XII) und damit die Bedarfsgemeinschaft.
NIE zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören auch in einem Haushalt zusammen lebende:
- Großeltern und Enkelkinder
- Onkel und Tanten, Nichten und Neffen
- Pflegekinder und Pflegeeltern
- sonstige Verwandet und Verschwägerte
- nicht verwandte Personen
- ohne Eltern zusammenlebende Geschwister
Sie gehören allenfalls zu einer Haushaltsgemeinschaft (BA 7.20)
Darunter fallen entgegen der BA auch Stiefeltern in Verhältnis zu ihren Stiefkinder
oder unverheiratete Lebenspartner in Verhältnis zu den Kindern des Partners,
die aus einer anderen Beziehung stammen.
- Zusammenlebende Partner, die sich finanziell nicht unterstützen.
- volljährige Kinder
- minderjährige Kinder, die verheiratet sind oder deren Einkommen oder Vermögen über dem Bedarf liegt.
("Einkommen und Vermögen der minderjährigen unverheirateten Kinder sind nicht auf den Bedarf der Eltern anzurechnen" BA 9.43)
-oder Kinder die schwanger sind oder ein leibliches Kind unter sechs Jahren betreuen.
Hier entfällt die Unterhaltspflicht (§33 Abs2 Nr.3 SGB II: §94 Abs.1 Nr.4 SGB XII) und damit die Bedarfsgemeinschaft.
NIE zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören auch in einem Haushalt zusammen lebende:
- Großeltern und Enkelkinder
- Onkel und Tanten, Nichten und Neffen
- Pflegekinder und Pflegeeltern
- sonstige Verwandet und Verschwägerte
- nicht verwandte Personen
- ohne Eltern zusammenlebende Geschwister
Sie gehören allenfalls zu einer Haushaltsgemeinschaft (BA 7.20)
Darunter fallen entgegen der BA auch Stiefeltern in Verhältnis zu ihren Stiefkinder
oder unverheiratete Lebenspartner in Verhältnis zu den Kindern des Partners,
die aus einer anderen Beziehung stammen.