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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kürzung des Arbeitslosengeldes


felargon
19.08.2005, 16:41
Zur Sachlage :

Ich hatte einen befristeten Arbeitsvertrag bis 31.05.2005 mit einer Klausel dass ich mich FRÜHESTENS 3 monate vor Beendigung des Vertrages melden soll. Daraufhin habe ich mich am 19.05.2005 arbeitssuchend gemeldet und eine Kürzungd des ALG von 1050 Euro erhalten.

Den von mir eingelegten Widerspruch wegen
a) Unkenntnis und
b) der berechtigten hoffnung auf weiterbeschäftigung, da ein ähnlicher Vertrag zuvor bereits einmal verlängert wurde
wurde vom AA abgewiesen.

Aufgrund dessen ist meine Finanzlage derzeit sehr angespannt und mir fehlen die finanziellen Mittel mich in einen Rechtsstreit mit der AA einzulassen.
Mir sind mittlerweile die Urteile des BSG B 11a/11 AL 81/04R und 47/04 R bekannt die die Kürzung in einem Fall wie meinem für unrechtmässig erklären.
Meine Frage ist nun : Wie wahrscheinlich hätte eine Klage vor Gericht Erfolg ? - Das ist die einzige Möglichkeit die die AA mir in der Ablehnung geben.
Oder gibt es andere Wege für mich die 1050 Euro wieder einzufordern?


P.S: ich habe mir zum 12.9.2005 eigenständig eine neue Arbeit gesucht die ich auch nicht vorher hätte antreten können falls das im bezug auf irgendwelche Fristen eine Rolle spielt
P.S.S: Ich war vorher noch nie arbeitslos so dass für mich die Regelungen etc völlig unbekannt waren

StephanK
19.08.2005, 19:08
:welcome: felargon,
ein Detail verstehe ich an Deiner Geschichte nicht: Ich hatte einen befristeten Arbeitsvertrag bis 31.05.2005 mit einer Klausel dass ich mich FRÜHESTENS 3 monate vor Beendigung des Vertrages melden soll. Bei wem melden? Bei der Arbeitsagentur? Dazu gibt es normalerweise keine Klauseln in Arbeitsverträgen, weil es im SGB III gesetzlich geregelt ist, wann man sich arbeitslos melden muss. Drei Monate als Zeitraum wären aber schon richtig, d.h. drei Monate vor dem vertraglich vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses.

Ob der Umstand, dass die entsprechenden Bestimmungen Dir unbekannt waren, Dir weiterhelfen wird, ist nach gegenwärtigem Stand offen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen meint allerdings schon, dass man diese neuen Regelungen nicht kennen musste; siehe auch die hier im Forum (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?t=18029) dokumentierten Urteile.
Andere Wege als eine Klage gibt es nicht, nachdem Du das Widerspruchsverfahren schon durchlaufen hast.
Für Dich zuständig ist das Sozialgericht Frankfurt, Adickesallee 36, 60322 Frankfurt am Main
Bei den Sozialgerichten gilt kein Anwaltszwang, Du kannst die Sache also auch selbst in die Hand nehmen. Wenn Du lieber einen Anwalt beauftragen willst, soltest Du überlegen, ob Du Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen kannst, näheres dazu findest Du hier im Forum (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php#439). Gutes Gelingen!

felargon
19.08.2005, 19:37
Mit der klausel meinte ich dass in meinem Arbeitsvertrag als ein unterpunkt aufgeführt war , dass ich mich frühestens 3 monate vor ablauf dieses befristeten Vertrages arbeitssuchend melden sollte...
das sollte wohl die Information des Arbeitgebers darstellen wieman sich zu verhalten hat bei Ablauf eines Arbeitsvertrages..