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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : welche Anrechnungszeit bei Schuungsmaßnahme durch Arge?


cady77
15.12.2009, 19:17
Hallöchen zusammen,

mein Vater war in den letzten 2 Jahren zwischenzeitlich immer mal arbeitslos. Meist war dies dann ein Zeitraum von 3-4 Monaten (über Winter). In dieser Zeit hatte er über das Arbeitsamt an einer 60tätigen Maßnahme teilgenommen. Ihm wurde gesagt, daß er für durch Maßnahme 30 Tage "angerechnet" bekommt.
Nun war er heute zur Leistungsabteilung und dort wurde gesagt, daß dies nicht stimmte. Daher fehlen im jetzt 21 Arbeitstage für einen Anspruch der für ein Jahr reicht (d.h. er hat jetzt nur Anspruch auf ein halbes Jahr).

Das ist extrem ärgerlich, denn er ging davon aus, daß er die 30 Tage mitberechnet bekommt, denn er hätte bei seiner alten Firma diese Zeit noch eingestellt bleiben können (da er noch Urlaubsanspruch hatte und er sich diesen lieber ausgezahlt lassen hat).

Hat Jemand von Euch Helfern davon Ahnung, ob das so richtig berechnet wurde?

Ich hoffe, es ist einigermaßen verständlich, was ich meine ;-)

Lopo01
15.12.2009, 20:35
mein Vater war in den letzten 2 Jahren zwischenzeitlich immer mal arbeitslos. Meist war dies dann ein Zeitraum von 3-4 Monaten (über Winter). In dieser Zeit hatte er über das Arbeitsamt an einer 60tätigen Maßnahme teilgenommen. Ihm wurde gesagt, daß er für durch Maßnahme 30 Tage "angerechnet" bekommt.Ich vermute, dass der Vater da etwas falsch verstanden hat.

Für die Zeit einer geförderten Weiterbildung wird Arbeitslosengeld gezahlt, so lange die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld vorliegen.

Während der geförderten Weiterbildung von 60 Tagen mindert sich die Anspruchsdauer des ALG nur um 30 Tage.

Tatsächlich hat er aber während der Maßnahme 60 Tage ALG bezogen.

Mit dem Bezug von ALG kann man keinen Anspruch auf ALG erwerben.

1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um

8.jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt worden ist,

§ 128 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__128.html)

cady77
16.12.2009, 10:34
Hmm,

das scheint dann wohl so zu sein, dumm gelaufen...
Danke dennoch für die Antwort.