Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG 1 erst ab der persönlichen meldung?
Hallo Netzfreunde,
Ich hoffe jemand kann mir eine Antwort geben.
Folgendes Sachverhalt:
Ich wurde in Probezeit gekündigt, weil die Firma (Firma im EU - Ausland) das Projekt für das ich angestellt wurde, nicht bekommen hatte.
Der Vertrag sieht in der Probezeit keine Kündigungsfrist vor. So dass die Kündigung zum Zeitpunkt der Kündigungspübergabe wirksam wurde.
Die Kündigung wurde mir im fernen Ausland übergeben. Bis ich bei der Agentur in Deutschland persönlich erscheinen konnte ist - wegen der Organisation der Rückreise - eine Woche vergangen.
Die Agentur will mir das ALG trotz der plausiblen und nachweisbaren Begründung erst ab dem Zeitpunkt des persönlichen Erscheinens bei der Agentur zahlen und nicht ab den Zeitpunkt des Beginns der Arbeitslosigkeit - sprich der Kündigungsübergabe.
Ist es richtig?
Der VErtrag wurde nicht nach deutschem Recht geschlossen ?!? Also BGB ???
Wegen Kündigungsfristen...
Die Agentur ist hier im Recht, siehe hierzu § 118 Abs. 1 Nr.2 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__118.html)I. Dies sind die Anspruchsvoraussetzungen zur Alggewährung, liegen diese nicht vor, so gibt es kein Alg.
Der Vertrag wurde nicht nach dem deutschen Recht geschlossen. In den Alg - Voraussetzungen ist es klar - Die Voraussetzung ist eine Meldung - ohne wenn und aber - somit kann ich nichts machen
nix.
Haben sie sich spätestens drei Tage nach erhalt der schriftl. Kündigung bei der Agentur arbeitssuchend (nicht arbeitslos) gemeldet??? Ansonsten muss auch hier noch die 7tägige Sperrzeit wegen verspäteter AsuMeldung geprüft werden...
Ich bin es nicht
16.12.2009, 15:36
hallo Vodak ..
warte mal ab bis SEEBARSCH ins Forum kommt ..
etwaig kann er dir noch etwas dazu schreiben , da die späte Meldung nicht durch dich verschuldet wurde ..
Die höchstrichterliche Rechtsprechung (BSG 11. und 7. Senat; Urteil v. 18.08.2005 B 7a/7 AL 80/04 R und B 7a/7 AL 4/05 R) hat nunmehr klargestellt, dass zwingende Voraussetzung für eine Minderung des Arbeitslosengeldes nach § 140 SGB III ein schuldhaftes Verhalten des Versicherten ist.
kannst ja mal deinen SB fragen , ob das AA zukünftig die Kosten für nen Flug / Sondertransport bezahlt um sie pünktlich zu erreichen ?
Seebarsch
16.12.2009, 17:49
Hallo zusammen,
die persönliche Arbeitslosmeldung nach § 122 SGB III ist eine zwingende Voraussetzung um einen Anspruch auf Alg überhaupt entstehen zu lassen.
Hier ist auch die laufende Rechtsprechung des BSG sehr deutlich!
Frühestens ab der persönlichen Meldung gibt es Alg!
Die einzige Ausnahme bildet der § 122 Absatz 3 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__122.html)!
Da ist nichts mit Verschulden etc. machen!
:(
Ich bin es nicht
16.12.2009, 18:10
Da ist nichts mit Verschulden etc. machen!
ja das ist dann schon ärgerlich ..
DANKE @ SEEBARSCH .. bin ja immer misstrauisch , aber wenn du auch keine andere Lösung kennst dann kann man da wohl nichts machen .. hmm .. schade
stummelbeinchen
16.12.2009, 19:37
Hallo,
ja das ist richtig. ALG1 läuft frühestens ab dem 1. Tag der Arbeitslosigkeit (http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/117.html). Arbeitslos (http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/16.html)bist Du aber erst dann, wenn Du Dich persönlich arbeitslos gemeldet hast.
LG
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