Forumadmin
11.10.2006, 00:45
Merkzeichen aG auch bei subjektiver (nachvollziehbarer) Unmöglichkeit
Sächsisches LSG
- Urteil vom 30. März 2005 -
Az.: L 6 SB 67/01
Bei der Beurteilung der Kriterien für das Merkzeichen "aG" ist darauf abzustellen, was individuell "möglich" ist.
Es sind die Fälle auszugrenzen, bei denen die Unmöglichkeit, bestimmte Verrichtungen auszuführen,
noch vom Willen gesteuert wird, wenn also in Wahrheit gar keine Unmöglichkeit vorliegt, sondern eine "Unwilligkeit".
Davon abzugrenzen sind aber die Fälle, in denen eine schwer kranke Person sich aufgrund der Erkenntnis des eigenen Körpers,
der Kenntnis der Krankheit und letztendlich eines gewissen Instinktes bestimmte Sachen nicht mehr zutraut,
obwohl sich eine mit relativ groben Messmethoden vorgenommene "objektive Unmöglichkeit" nicht feststellen lässt.
In einem solchen Fall kann glaubhaft sein,
dass der behinderte Mensch sich bereits vom ersten Schritt an nur mit größter Anstrengung fortbewegen kann.
Dann sind auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" erfüllt.
Es kommt nicht darauf an ob die Fortbewegung mit einem Rollator möglich ist.
Wie auch die Fortbewegung mit fremder Hilfe oder einem Rollstuhl ist das Gehen mit einem Rollator nicht
mehr unter das Gehen mit Gehhilfe zu subsumieren.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Bei der am ... 1941 geborenen Klägerin hat der Beklagte mit bindendem Bescheid vom 13. März 1997 folgende Funktionsstörungen
mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 festgestellt:
1. Gebrauchsunfähigkeit des linken Armes mit Versteifung des linken Schultergelenkes, Lähmung nach Verkürzung,
Teillähmung des Mittelnerven nach Karpaltunnelsyndrom,
2. Statische Auswirkung nach Knick-Senk-Spreizfuß, Polyneuropathisches Syndrom, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule,
3. Leberschaden. Der Klägerin wurden die Nachteilsausgleiche "B" und "G" zuerkannt.
Am 7. Juni 1999 stellte die Klägerin einen "Verschlimmungsantrag" unter gleichzeitiger Beantragung der Zuerkennung des
Nachteilsausgleichs "aG".
Ihr Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlimmert.
Inzwischen gehe sie noch unsicherer,
könne aber durch die Lähmung ihres linken Armes bzw. der rechten Hand keinerlei Gehhilfen benutzen.
Auch bereiteten ihr ihre Beine mitunter solche Schwierigkeiten,
dass sie die Wohnung nicht verlassen könne.
Der Beklagte hat daraufhin Befundberichte von dem Facharzt für Orthopädie P. in L. und von der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H. in L. eingeholt.
In seinem Befundbericht vom 25. Juni 1999 teilte der Arzt P. folgende Diagnosen mit:
- Folgezustände der Poliomyelitis, - Polyneuropathie, - Knick-Senk-Spreizfuß, - Schulter-Arm-Syndrom, - Spondylose der HWS,
- Knick-Senk-Spreizfuß bds., - Blockierungsbefund der HWS, - Sprunggelenksarthrose bds., - Zervikalsyndrom,
- Metatarsalgie rechts, - Epicondylitis humeri radialis rechts, - Varikosis unt. Extr., - Periarthritis humeroscapularis rechts,
- Lumbago, - Hohmann-OP bd. Füße, - Karpaltunnelsyndrom rechts, - chronisch rezidivierende Lumboischialgie.
Die Klägerin sei in der Leistungsfähigkeit und in ihrer Geh- und Stehfähigkeit erheblich eingeschränkt.
Schweres Heben und Tragen sei nicht möglich, die Wirbelsäule sei in ihrer Funktionstüchtigkeit eingeschränkt.
Eine Belastung des Achsenorganes sollte vermieden werden.
Das "Prädikat" aG werde befürwortet.
Unter dem 12. Juli 1999 führte Dr. H. aus, seit der letzten Begutachtung sei es zu einer deutlichen Verschlechterung des gesamten Krankheitsbildes gekommen. D
ie zunehmende Muskelinstabilität führe zu häufigen Stürzen, Mehrfachdistorsionen und Prellungen.
Mehrfach seien Operationen beider Füße erforderlich gewesen.
Es liege eine weitere Einschränkung der Gehstrecke vor.
Es sei eine Verschlechterung der Belastbarkeit der rechten Hand eingetreten. Das linke Bein sei mit einer Orthese versorgt.
Der Einsatz von Gehstützen sei nicht möglich,
so dass eine ständige Begleitung erforderlich sei.
Sächsisches LSG
- Urteil vom 30. März 2005 -
Az.: L 6 SB 67/01
Bei der Beurteilung der Kriterien für das Merkzeichen "aG" ist darauf abzustellen, was individuell "möglich" ist.
Es sind die Fälle auszugrenzen, bei denen die Unmöglichkeit, bestimmte Verrichtungen auszuführen,
noch vom Willen gesteuert wird, wenn also in Wahrheit gar keine Unmöglichkeit vorliegt, sondern eine "Unwilligkeit".
Davon abzugrenzen sind aber die Fälle, in denen eine schwer kranke Person sich aufgrund der Erkenntnis des eigenen Körpers,
der Kenntnis der Krankheit und letztendlich eines gewissen Instinktes bestimmte Sachen nicht mehr zutraut,
obwohl sich eine mit relativ groben Messmethoden vorgenommene "objektive Unmöglichkeit" nicht feststellen lässt.
In einem solchen Fall kann glaubhaft sein,
dass der behinderte Mensch sich bereits vom ersten Schritt an nur mit größter Anstrengung fortbewegen kann.
Dann sind auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" erfüllt.
Es kommt nicht darauf an ob die Fortbewegung mit einem Rollator möglich ist.
Wie auch die Fortbewegung mit fremder Hilfe oder einem Rollstuhl ist das Gehen mit einem Rollator nicht
mehr unter das Gehen mit Gehhilfe zu subsumieren.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Bei der am ... 1941 geborenen Klägerin hat der Beklagte mit bindendem Bescheid vom 13. März 1997 folgende Funktionsstörungen
mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 festgestellt:
1. Gebrauchsunfähigkeit des linken Armes mit Versteifung des linken Schultergelenkes, Lähmung nach Verkürzung,
Teillähmung des Mittelnerven nach Karpaltunnelsyndrom,
2. Statische Auswirkung nach Knick-Senk-Spreizfuß, Polyneuropathisches Syndrom, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule,
3. Leberschaden. Der Klägerin wurden die Nachteilsausgleiche "B" und "G" zuerkannt.
Am 7. Juni 1999 stellte die Klägerin einen "Verschlimmungsantrag" unter gleichzeitiger Beantragung der Zuerkennung des
Nachteilsausgleichs "aG".
Ihr Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlimmert.
Inzwischen gehe sie noch unsicherer,
könne aber durch die Lähmung ihres linken Armes bzw. der rechten Hand keinerlei Gehhilfen benutzen.
Auch bereiteten ihr ihre Beine mitunter solche Schwierigkeiten,
dass sie die Wohnung nicht verlassen könne.
Der Beklagte hat daraufhin Befundberichte von dem Facharzt für Orthopädie P. in L. und von der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H. in L. eingeholt.
In seinem Befundbericht vom 25. Juni 1999 teilte der Arzt P. folgende Diagnosen mit:
- Folgezustände der Poliomyelitis, - Polyneuropathie, - Knick-Senk-Spreizfuß, - Schulter-Arm-Syndrom, - Spondylose der HWS,
- Knick-Senk-Spreizfuß bds., - Blockierungsbefund der HWS, - Sprunggelenksarthrose bds., - Zervikalsyndrom,
- Metatarsalgie rechts, - Epicondylitis humeri radialis rechts, - Varikosis unt. Extr., - Periarthritis humeroscapularis rechts,
- Lumbago, - Hohmann-OP bd. Füße, - Karpaltunnelsyndrom rechts, - chronisch rezidivierende Lumboischialgie.
Die Klägerin sei in der Leistungsfähigkeit und in ihrer Geh- und Stehfähigkeit erheblich eingeschränkt.
Schweres Heben und Tragen sei nicht möglich, die Wirbelsäule sei in ihrer Funktionstüchtigkeit eingeschränkt.
Eine Belastung des Achsenorganes sollte vermieden werden.
Das "Prädikat" aG werde befürwortet.
Unter dem 12. Juli 1999 führte Dr. H. aus, seit der letzten Begutachtung sei es zu einer deutlichen Verschlechterung des gesamten Krankheitsbildes gekommen. D
ie zunehmende Muskelinstabilität führe zu häufigen Stürzen, Mehrfachdistorsionen und Prellungen.
Mehrfach seien Operationen beider Füße erforderlich gewesen.
Es liege eine weitere Einschränkung der Gehstrecke vor.
Es sei eine Verschlechterung der Belastbarkeit der rechten Hand eingetreten. Das linke Bein sei mit einer Orthese versorgt.
Der Einsatz von Gehstützen sei nicht möglich,
so dass eine ständige Begleitung erforderlich sei.