Forumadmin
11.10.2006, 00:55
Die kostenlose Überlassung bürgerlicher Kleidung, die während der Arbeitszeit zu tragen ist,
muss nicht in jedem Fall als Arbeitslohn angesehen werden.
So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Zwar ist der durch kostenlose oder verbilligte Überlassung von Kleidungsstücken durch den Arbeitgeber zugewandte geldwerte Vorteil
in der Regel als Arbeitslohn zu erfassen.
Deshalb hat der Bundesfinanzhof jüngst die verbilligte Überlassung hochwertiger Markenkleidung an Mitglieder der Geschäftsleitung
des Arbeitgebers als Arbeitslohn angesehen
(Urteil vom 11. April 2006 VI R 60/02).
Vorteile, die der Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse gewährt, stellen jedoch keinen Arbeitslohn dar,
wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der mit der Vorteilsgewährung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht.
Ein vorrangiges eigenbetriebliches Interesse an der Überlassung von Kleidungsstücken kann nach dem jetzt ergangenen Urteil
dann bejaht werden, wenn ein im Lebensmitteleinzelhandel tätiger Arbeitgeber seinem Verkaufspersonal
– u.a. aus hygienischen Gründen und zur Verbesserung des Erscheinungsbilds des Unternehmens
– einheitliche bürgerliche Kleidung zur Verfügung stellt.
Die vom Finanzamt vertretene Meinung, die Überlassung bürgerlicher Kleidung führe stets zu Arbeitslohn, teilt der BFH nicht.
BFH Az VI R 21/05
muss nicht in jedem Fall als Arbeitslohn angesehen werden.
So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Zwar ist der durch kostenlose oder verbilligte Überlassung von Kleidungsstücken durch den Arbeitgeber zugewandte geldwerte Vorteil
in der Regel als Arbeitslohn zu erfassen.
Deshalb hat der Bundesfinanzhof jüngst die verbilligte Überlassung hochwertiger Markenkleidung an Mitglieder der Geschäftsleitung
des Arbeitgebers als Arbeitslohn angesehen
(Urteil vom 11. April 2006 VI R 60/02).
Vorteile, die der Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse gewährt, stellen jedoch keinen Arbeitslohn dar,
wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der mit der Vorteilsgewährung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht.
Ein vorrangiges eigenbetriebliches Interesse an der Überlassung von Kleidungsstücken kann nach dem jetzt ergangenen Urteil
dann bejaht werden, wenn ein im Lebensmitteleinzelhandel tätiger Arbeitgeber seinem Verkaufspersonal
– u.a. aus hygienischen Gründen und zur Verbesserung des Erscheinungsbilds des Unternehmens
– einheitliche bürgerliche Kleidung zur Verfügung stellt.
Die vom Finanzamt vertretene Meinung, die Überlassung bürgerlicher Kleidung führe stets zu Arbeitslohn, teilt der BFH nicht.
BFH Az VI R 21/05