Forumadmin
11.10.2006, 01:56
Die Rundfunkgebührenbefreiung stellt keinen Nachteilsausgleich i.S.d. § 69 Abs. 4 SGB-IX für behinderte Menschen dar.
Ein durch Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer entsteht nicht,
weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen heute nahezu vollständig Rundfunk hört und fernsieht.
Eine entsprechende landesrechtliche Rundfunkgebührenbefreiung verstößt gegen Bundesrecht und ist daher nichtig.
LSG Hamburg, Urteil vom 08.08.2006, L 4 SB 22/05
Ein durch Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer entsteht nicht,
weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen heute nahezu vollständig Rundfunk hört und fernsieht.
Eine entsprechende landesrechtliche Rundfunkgebührenbefreiung verstößt gegen Bundesrecht und ist daher nichtig.
LSG Hamburg, Urteil vom 08.08.2006, L 4 SB 22/05