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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Wohngeld Mindesteinkommen


flyinggerd
21.12.2009, 21:52
Vorab, ich bin Student und bekomme kein Bafög mehr, weil die erforderlichen Studienleistungen nicht erreicht wurden - benötige also zur Überbrückung Wohngeld, um nicht aufgeben zu müssen und plage mich mit entsprechenden Anträgen herum.

Irgendwie habe ich Verständnisprobleme bez. des Mindesteinkommens oder beißt sich hier nicht die Katze in den eigenen Schwanz:

Als Gesamtbedarf wird der Regelsatz (359) zuzüglich Miete (z.B. 250) vorgeschrieben um überhaupt Wohngeld zu bekommen. Hätte ich diese Summe, dann bräuchte ich eigentlich kein Wohngeld - schön wäre es trotzdem. Habe ich aber nur z.B. 400 Euro pro Monat, bekomme ich kein Wohngeld, da ich ja unter dem vorgeschriebenen Gesamtbedarf liege. Unterstellt wird ja, daß dann das Wohngeld zur allgemeinen Lebensführung genutzt würde, obwohl bei dieser Rechnung ja nur die Miete davon (ggf. anteilig) bezahlt würde und nicht der Lebensunterhalt. Für diesen hätte ich ja den restlichen Teil dieser 400 Euro.

Also schließe ich daraus, habe ich 600 Euro könnte ich ggf ohne Wohngeld-Unterstützung davon leben, habe ich nur 400, erhalte ich kein Wohngeldzuschuss und kann so aber nicht existieren. Grund für diese für den Laien seltsame Sicht der Dinge kann doch nur sein, eigentlich überhaupt kein Wohngeld bewilligen zu müssen oder zu wollen ..... ?

Janet9
21.12.2009, 23:03
Bitte benutze die Suchfunktion des Forums. Bzgl. des Mindesteinkommens habe ich schon sehr viel geschrieben und da Deine Frage nur allgemein ist wirst Du dadurch eine Antwort finden.

Kurzfassung:
Wohngeld ist ein Mietzuschuss und kein Studienbeihilfe (für die es aber oft gehalten wird). Da es nur ein Mietzuschuss ist musst Du das entsprechende Mindesteinkommen erreichen oder plausibel darlegen wie Du mit dem wenigeren Geld auskommst. Von Deinem Bedarf: Regelsatz + Miete + ggf. Heizkosten (falls nicht in der Miete enthalten) + Krankenversicherung + Studiengebühren kann Dein SB noch 20 % abziehen die musst Du dann aber haben. Das geht aber nur wenn Du plausibel erklärst, wie Du mit dem wenigeren Geld auskommst. Der Regelsatz und die Miete sind nun mal das Existenzminimum. Studiengebühren und Co. fallen bei nicht studierenden Leuten nicht an und müssen daher auch extra berücksichtigt werden, da diese nicht im Regelsatz enthalten sind. Das ganze hat nichts mit nicht zahlen wollen zu tun sondern einfach damit, dass das Wohngeld für Studenten überhaupt nicht gedacht ist. Dafür gibt es ja schließlich BAföG....

ela1953
22.12.2009, 10:54
kann Dein SB noch 20 % abziehen die musst Du dann aber haben

Warum dürfen nur 20 % abgezogen werden?

Bekommt man ALG II ist auch ein Abzug von bis zu 30 % erlaubt. Bis zu diesem Betrag bekommt man keine EA, da noch "genug" zum Leben da wäre.

ela1953
22.12.2009, 10:57
Vorab, ich bin Student und bekomme kein Bafög mehr, weil die erforderlichen Studienleistungen nicht erreicht wurden - benötige also zur Überbrückung Wohngeld, um nicht aufgeben zu müssen und plage mich mit entsprechenden Anträgen herum.

Bekommt er als Student überhaupt Wohngeld? Denn er ist ja "dem Grunde nach" Bafögberechtigt.

Auszubildende, die kein BAB aufgrund etwas zu hohem Einkommen haben, erhalten nämlich auch kein Wohngeld aus eben diesem Grund (dem Grunde nach BABberechtigt)

Janet9
03.01.2010, 21:18
@Ela1953,

Er hat dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG, da er die Leistungsnachweise nicht erbracht hat. Und damit hat er ggf. einen Wohngeldanspruch insofern er die weiteren Voraussetzungen erfüllt.

Man muss unterscheiden zwischen Azubis bzw. Studenten die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAB oder BAföG haben aber dieses nur der Höhe nach nicht erhalten weil sie oder die Eltern zuviel Einkommen oder Vermögen haben. Dann wird der Höhe nach abgelehnt, grundsätzlich besteht aber ein Anspruch aber eben in Höhe von 0,00 €. Dann besteht kein Anspruch auf Wohngeld weil ja ein Anspruch auf BAB oder BAföG besteht.

Es gibt aber zahlreiche Gründe wo dem Grunde nach kein Anspruch auf BAföG oder BAB besteht und dann kann man auch Wohngeld erhalten insofern man alle weiteren Voraussetzungen erfüllt. Zu diesen Gründen gehört auch, wenn man die Leistungsnachweise nicht erbracht hat. Die BAföG-Stelle prüft als erstes nur das Vorhandensein der Leistungsnachweise und nicht das Einkommen oder Vermögen. Sie lehnt aussschließlich ab weil schon dem Grunde (also aufgrund des Gesetzes) nach kein Anspruch besteht.

In den Verwaltungsvorschriften zum WoGG ist das auch sehr gut beschrieben, daher kopiere ich sie mal hier rein. Dort stehen auch die Gründe für eine BAföG bzw. BAB-Ablehnung drin die zu einem Wohngeldanspruch führen können.

Ich hoffe, dass dies soweit dann verständlich war. Ansonsten einfach nachfragen.

zu § 20 Abs. 2
Wohngeld für Auszubildende und Studierende
(1) Es kommt ein Wohngeldanspruch in Betracht, wenn einem oder mehreren Haushaltsmitgliedern ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder nach den §§ 59 bis 73, 75, 101 Abs. 3 oder § 104 SGB III dem Grunde nach nicht zusteht. Das ist der Fall, wenn ein Studium oder eine Ausbildung schon bei abstrakter Betrachtung nach
dem jeweiligen Gesetz nicht förderfähig ist oder in der Person des Antragstellers liegende Gründe bestehen, die eine jeweilige Förderung ausschließen (es sei denn, der Ausschluss erfolgt der Höhe nach).

Demnach kann insbesondere ein Wohngeldanspruch bestehen,
wenn
1. eine nach dem BAföG oder dem SGB III förderungsfähige Ausbildung nicht vorliegt (§§ 2 und 3 BAföG, §§ 59 bis 73, 75 SGB III),
2. eine Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen nicht voll in Anspruch nimmt (förmliche Teilzeitausbildung) und daher nach § 2 Abs. 5 BAföG nicht gefördert werden kann,
3. ausländische Personen den Wohngeldantrag stellen, die nicht die Voraussetzungen des § 8 BAföG oder des § 63 SGB III erfüllen; ist danach das WoGG grundsätzlichanwendbar, ist zusätzlich § 3 Abs. 5 WoGG zu beachten,
4. die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung nach § 10 Abs. 3 BAföG überschritten ist,
5. der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund erfolgt sind (§ 7 Abs. 3 und 4 BAföG),
6. die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG oder nach den §§ 59 und 60 Abs. 2 SGB III nicht erfüllt sind,
7. die Förderungshöchstdauer überschritten ist (§ 15 Abs. 2 BAföG in Verbindung mit der Förderungshöchstdauerverordnung nach § 15a BAföG) und die Voraussetzungen für eine weitere Förderung nach § 15 Abs. 3 BAföG oder eine Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG dem Grunde nach nicht gegeben sind,
8. die Ausbildung im Sinne des § 62 SGB III nicht förderungsfähig ist, weil sie vollständig oder teilweise im Ausland durchgeführt wird, und die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB III nicht erfüllt sind, die auszubildende Person aber im Geltungsbereich des WoGG wohnt (Grenzgänger),
9. Schülern und Schülerinnen, die nach dem BAföG nicht gefördert werden können, dem Grunde nach Leistungen der Ausbildungsförderung nach Landesvorschriften zustehen,
10. Auszubildende in einer beruflichen Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten, die nicht zum Personenkreis der Rehabilitanden gehören, aufgrund des § 64 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,
11. Auszubildende von den Begabtenförderungswerken (vgl. Nummer 14.21.27b) Leistungen erhalten (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG),
12. Auszubildende von der Ausbildungsförderung ausgeschlossen sind, weil sie die nach § 48 Abs. 1 BAföG erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben,
13. Auszubildende die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG nicht erfüllen,
14. der Zeitrahmen der Studienabschlussförderung (§ 15 Abs. 3a BAföG) überschritten ist,
15. ein behinderter Mensch während
a) einer beruflichen Ausbildung oder Bildungsmaßnahme einschließlich einer
Grundausbildung oder
b) einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt
für behinderte Menschen einen Anspruch auf Ausbildungsgeld nicht hat, weil ein Übergangsgeld erbracht werden kann (§ 104 SGB III),
16. Auszubildende als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten (§ 2 Abs. 6 Nr. 3 BAföG).
Liegt keiner der in Satz 1 genannten Fälle vor, besteht nicht etwa deshalb ein Wohngeldanspruch, weil der Auszubildende keinen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt hat.
(2) Erhalten Haushaltsmitglieder Berufsausbildungsbeihilfen nach § 74 SGB III, stehen ihnen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach den §§ 59 bis 73 und 75 SGB III dem Grunde nach zu.

20.22 Leistung als Darlehen
Werden einem Haushaltsmitglied die gesamten Leistungen zur Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt, ist das WoGG anwendbar. Dies ist etwa bei der Abschlussförderung nach § 15 Abs. 3a in Verbindung mit § 17 Abs. 3 BAföG der Fall.

Quelle: Verwaltungsvorschriften im Internet (http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMVBS-36-20090429-KF01-A002.pdf)

Janet9
04.01.2010, 19:44
Warum dürfen nur 20 % abgezogen werden?

Bekommt man ALG II ist auch ein Abzug von bis zu 30 % erlaubt. Bis zu diesem Betrag bekommt man keine EA, da noch "genug" zum Leben da wäre.

Hallo Ela,

sorry habe deine zweite Frage erst jetzt gesehen:

Die 20 % stammen aus der Verwaltungsvorschrift zum § 15 WoGG. Dort steht eigentlich alles drin was man wissen sollte. Ggf. kann man auch weniger Einkommen haben, aber das muss dann richtig plausibel sein und bei mehr als 20 % Abzug + Wohngeld ist das schon schwierig.



Zu § 15 (Ermittlung des Jahreseinkommens)
15.01 Nachweis der Einnahmen, Plausibilitätsprüfung
(1) Wenn sich bei der Ermittlung des Jahreseinkommens unter dem Bedarf nach dem SGB XII liegende Einnahmen ergeben, sind die Angaben der wohngeldberechtigten Person besonders sorgfältig auf Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Angaben können glaubhaft sein, wenn die hiernach zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80 Prozent des Bedarfs nach dem SGB XII
erreichen.
(2) Zweifel an Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit der Angaben können auch gegeben sein, wenn Aufwendungen des allgemeinen Lebensunterhalts zuzüglich etwaiger Mehrbedarfe, Aufwendungen für Wohnraum einschließlich der Heizkosten und sonstige Aufwendungen
tatsächlich vorliegen bzw. diese den Umständen nach anzunehmen sind und Einnahmen in entsprechender Höhe nicht nachgewiesen werden. Aufgrund fehlender Mitwirkung bei der Angabe aller leistungserheblichen Tatsachen kann der Wohngeldantrag ohne weitere Ermittlungen abgelehnt werden (§ 66 in Verbindung mit § 60 SGB I).
(3) Bei Gewinneinkünften, die unter dem Bedarf nach dem SGB XII liegen, kann zur Ermittlung der Plausibilität auf zusätzliche Unterlagen wie die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung oder eine Einnahme-Überschussrechnung bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zurückgegriffen werden. Zum Nachweis der Plausibilität kommen
insoweit Entnahmen aus dem Betriebsvermögen zum privaten Verbrauch in Betracht (vgl. Nummer 14.105 Abs. 2 Satz 1). Da nach § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG Einlagen und Entnahmen, auch von Geld, auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gesondert aufzuzeichnen
sind (siehe Vordruck EÜR zur Einkommensteuererklärung, „Ergänzende
Angaben“), kann hierauf im Rahmen der Plausibilitätsprüfung zurückgegriffen werden.
(4) Sind trotz Mitwirkung der wohngeldberechtigten Person nach den §§ 60 ff. SGB I ausnahmsweise sichere Anhaltspunkte für eine bestimmte Einkommenshöhe nicht zu gewinnen (z. B. Beginn einer selbstständigen Tätigkeit), können im Allgemeinen Einnahmen in Höhe
1. des für die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zutreffenden Regelsatzes nach dem SGB II oder SGB XII zuzüglich eines etwaigen Mehrbedarfs,
2. der Aufwendungen für Wohnraum einschließlich Heizkosten und
3. eines vorliegenden besonderen Aufwands, z. B. für Versicherungsprämien, Sparleistungen oder für die Haltung eines Kraftfahrzeugs, angesetzt werden, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Einnahmen in dieser Höhe haben.
(5) In Haushalten, zu denen auch nicht zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder gehören, werden nur die Einnahmen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder geprüft.
Einnahmen vom Wohngeld ausgeschlossener Haushaltsmitglieder sind jedoch zur Prüfung der Plausibilität der Angaben über die Einnahmen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder heranzuziehen, wenn Leistungen vom Wohngeld ausgeschlossener Haushaltsmitglieder die Plausibilität dieser Angaben bestätigen.

Quelle: Verwaltungsvorschriften im Internet (http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMVBS-36-20090429-KF01-A002.pdf)