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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Freistellung bei Kündigung


ratsuchende
24.12.2009, 07:05
Hallo!
Es ist ja gesetzlich geregelt, daß einem der AG nach erfolgter Kündigung für die Wahrnehmung der Meldepflicht bei der Agentur freistellen muß.

Hat jemand die §§ dafür? Und gilt die Pflicht des AG nur für Termine bei der Agentur oder ggf. auch für Bewerbungsgespräche? Wo genau steht das?

Danke!

Ich bin es nicht
24.12.2009, 07:19
guten Morgen ratsuchende ..

etwaig hilft dir der Link weiter ?

http://dejure.org/gesetze/SGB_III/2.html

Seebarsch
24.12.2009, 17:49
Na na!
Der § 2 SGB III spricht lediglich davon, dass der Arbeitgeber soll! Das bedeutet nicht ein "MUSS"!
Im übrigen kann die Arbeitsuchendmeldung auch telefonisch erfolgen bzw. in den Abendsprechstunden vorgenommen werden!
Eine "Pflicht" zur Freistellung besteht da für den Arbeitgeber nicht!
:?

Ich bin es nicht
25.12.2009, 05:57
nochmals hallo ..

Und gilt die Pflicht des AG nur für Termine bei der Agentur oder ggf. auch für Bewerbungsgespräche? Wo genau steht das?

@ SEEBARSCH ..

passt der § unten eventuell auch zu den AA - Terminen ?

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__629.html

für das wahrnehmen von Bewerbungsgesprächen sollte er zumindest passen ..

ich persönlich kenne das auch nur so , das der Unternehmer / Arbeitgeber verpflichtet ist den gekündigten Arbeitnehmer zur Wahrnehmung von Bewerbungsterminen freizustellen ( soweit der gekündigte Arbeitnehmer diese nicht zu einem Zeitpunkt außerhalb seiner Arbeitszeit wahrnehmen kann )

Ich bin es nicht
25.12.2009, 06:15
hallo ratsuchende , ich hab da nochwas gefunden ..

Um möglichst schnell eine neue Anstellung zu finden, gewährt des deutsche Recht gekündigten Arbeitnehmern komfortable Sonderrechte. Vor allem sollten Betroffene den sogenannten Bewerbungs-Urlaub nutzen, um Vorstellungsgespräche zu besuchen, Bewerbertests zu absolvieren, oder, im schlimmsten Fall, den Gang zum Arbeitsamt anzutreten.

scheint wohl alles ( Bewerbungsurlaub / Termin für Bewerbungsgespräche und AA - Termin ) über den § 629 BGB geregelt werden zu können ..

Quelle :
http://www.focus.de/karriere/arbeitsrecht/bewerbungs-urlaub-ich-bin-dann-mal-weg_aid_411699.html

ratsuchende
25.12.2009, 08:21
Hallo!
Vielen Dank!
Also scheint die Lage doch nicht sooo klar zu sein.

Das BGB regelt also eine Freistellung zur Stellensuche, damit könnte man auch einen Vermittlungstermin der Agentur implizieren, wogegen im SGB zunächst ein MUSS der Mitwirkung von AN und AG angesprochen wird, das dann durch ein SOLL näher definiert wird.

Es gab nämlich erst kürzlich verschiedene Meinungen darüber...

Außerdem ist in einem mir bekannten Vertrag eben dieser BGB-Paragraph u.a. ausgeschlossen worden, was mir nicht klar ist: Geht das überhaupt, auf BGB-Rechte zu verzichten?

Liebe Weihnachtsgrüße!!!

Ich bin es nicht
25.12.2009, 08:51
guten Morgen ratsuchende und frohe Weihnacht ..

ich komme immer nur zu Hinweisen der Anwendung des § 629 BGB ..:patsch:


1. Rechtsanspruch
Der Rechtsanspruch auf Bewerbungsurlaub kann sich zum einen aus Gesetz, aber auch aus Tarifverträgen ergeben.
Nach § 629 BGB ist der Arbeitgeber bei einem dauernden Arbeitsverhältnis verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine angemessene Zeit für die Bewerbung zu gewähren.
Auch § 616 BGB sieht vor, daß der Arbeitgeber wegen einer persönlichen Arbeitsverhinderung Lohn oder Gehalt weiter fortzahlt.
Im Ergebnis reicht es also nicht aus, wenn Cleverle den von ihm gekündigten Balduin Bieberle nur unbezahlt von der Arbeit freistellt. Balduin hat Anspruch auf mehrere Tage bezahlten Bewerbungsurlaub.
Dies gilt aber nur dann, soweit dieser Urlaub notwendig ist. Wenn Balduin Bieberle sich am Ort bewirbt, braucht er in der Regel keinen ganzen Arbeitstag dafür.
Ein Anspruch auf Bewerbungsurlaub kann sich auch aus Tarifverträgen ergeben, sofern Tarifverträge im Arbeitsverhältnis Anwendung finden oder vereinbart sind.
Schließlich können Arbeitgeber und Betriebsrat im Wege der freiwilligen Mitbestimmung solchen Bewerbungsurlaub durch Betriebsvereinbarung geregelt haben.

Quelle :
http://www.bewerbungsmappen.de/links/Arbeitsrecht/Arbeitsrecht_5/arbeitsrecht_5.html

falls es ganz dringlich ist , so kann ich da gerne am Montag telefonieren ..

habe da einen Fachanwalt für Arbeitsrecht und der sollte es eigentlich wissen .. hmm ..

ratsuchende
25.12.2009, 09:52
Hallo!
Nein, danke, nicht nötig. Es gab eben nur Unsicherheit / verschiedene Auffassungen über das Thema. Rechtsschutz hab ich selber (mit Telefon-Service, der mir schon ein paar mal sehr kompetent weitergeholfen hat!):).

Es scheint wohl in der Praxis keine große Rolle zu spielen, da sich in den letzten Jahren ja auch die "langen Donnerstage" bei der Agentur durchgesetzt haben und immer wieder auch Bewerbungsgespräche abends durchgeführt werden...

Gerade im Arbeits- und auch SGB-Recht wird ja oft der größte Unsinn erzählt und da wollte ich einfach mal Eure Meiung dazu haben.:)