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ALN - Robot
07.04.2005, 16:06
Bundessozialgericht
Kein Unfallschutz bei Arbeitsweg mit Unterbrechungen

Wer den Weg zur Arbeit für private Erledigungen unterbricht, verliert seinen gesetzlichen Versicherungsschutz.

Mit einem entsprechenden Grundsatzurteil hat das Bundessozialgericht im Juni 2004 seine langjährige Rechtsprechung aufgegeben und die Bestimmungen zur Unfallversicherung eingeschränkt.
Nach Ansicht der Richter sei die immer weitere Ausdehnung des Versicherungsschutzes mit ihrem Zweck nicht mehr vereinbar.

Die gesetzliche Unfallversicherung, die auch von den Arbeitgebern finanziert wird, deckt Risiken durch Arbeitsunfälle ab. Auch der Weg von und zur Arbeit fällt unter diesen Schutz.
Gingen Arbeitnehmer unterwegs in ein Geschäft, war auch der Fußweg zwischen Auto und Laden versichert.

Der Versicherungsschutz fiel erst mit dem Betreten des Geschäftes weg.

In einigen Urteilen wurde der Schutz auch dann versagt, wenn der Weg zwischen Fahrzeug und Laden in die Gegenrichtung verlief. Wer einen - auch nur geringen - Abstecher in eine Seitenstraße machte, ging generell leer aus.

Nach Erklärung der Richter, hat diese Rechtsprechung ihre Wurzeln im früheren Reichsversicherungsamt Ende des 19. Jahrhunderts.
Zu dieser Zeit gingen die Arbeiter noch fast durchgehend zu Fuß zur Arbeit.

Im Zuge der zunehmenden Motorisierung und den teilweise nur entfernt gelegenen Parkmöglichkeiten, wurde der Versicherungsschutz immer weiter ausgedehnt.
Inzwischen sei jedoch eine sinnvolle Abgrenzung kaum noch möglich und die Unterschiede der einzelnen Fälle nicht mehr nachvollziehbar, so die Richter.

Mit dem Urteil wies das Bundessozialgericht die Entschädigungsklage einer Altenhelferin zurück, die auf dem Weg zu einem hundert Meter vom Parkplatz entfernten Fischgeschäft verunglückt war.

Aktenzeichen:
B 2 U 23/03 R (Urteil vom 4. Juni 2004)