Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Berechnung ALG I
PaulGeorg
11.10.2006, 18:03
Guten Tag,
folgender Sachverhalt:
Meine Frau ist seit 5 Jahren in der Elternzeit und hat nun mit deren Beendigung einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen (Umzug in anderes Bundesland und dadurch kein Stellenangebot des AG). Jetzt habe ich gelesen, dass das AA bei der ALG I Berechnung den letzten Verdienst "schätzt", trotzdem der AG im Fragebogen ja den letzten Verdienst angibt.
Meine Fragen:
1. Nach welchen Kriterien erfolgt diese Schätzung?
2. Gibt es Verweise, in denen man nachprüfen kann, ob das AA richtig
schätzt (oder pi mal Daumen)
3. Gibt es noch West/Ost Unterschiede, da der Umzug von West nach
Ost erfolgt ist ?
Vielen Dank im Voraus
StephanK
11.10.2006, 18:18
:welcome: PaulGeorg,
Rückfrage: hat Deine Frau Erziehungsgeld bezogen oder nur deswegen nicht bezogen, weil Dein Einkommen zu hoch war? Wenn ja (und ggf. wenn sich das nachweisen lässt), dann wird die Erziehungszeit "ausgeblendet" und ihr letztes Arbeitseinkommen als Berechnungsgrundlage genommen.
Wenn das nicht zurtifft oder nicht möglich ist, wird nicht etwa geschätzt, sondern ein fiktives pauschaliertes Arbeitsentgelt nach beruflicher Qualifikationsstufe zu Grunde gelegt, siehe § 132 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__132.html). Die dort genannte Bezugsgröße beträgt im Jahr 2006 € 29.400 jährlich und € 2.450 monatlich.
PaulGeorg
11.10.2006, 18:29
@StephanK
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Meine Frau hat Erziehungsgeld bezogen.
In dem von Dir genannten Paragraphen werden zwar die Berechnungen
genannt, aber wo findet man die angegebene Summe von 2.450,00 EUR?
Seebarsch
11.10.2006, 18:31
:welcome:
Paul Georg !
Das Arbeitslosengeld wird in der Regel danach bemessen, was im Bemessungszeitraum = Tag der Entstehung des Anspruchs -- 1 Jahr rückwärts kalendertäglich brutto erzielt wurde.
Ist in diesem Zeitraum kein versicherungspflichtiges Entgelt, wird der Bemessungszeitraum noch einmal um ein Jahr verlängert.
Ist allerdings auch in dem auf zwei Jahre verlängerten Bemessungszeitraum kein versicherungspflichtiges Entgelt, wie es ja wohl bei Deiner Frau der Fall ist, wird nach den Regelungen des § 132 SGB III fiktiv bemessen.
1.
Zur Ermittlung wird die Beschäftigung herangezogen auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur zu erstrecken haben.
2.
ja, folgt gleich
3.
in der BA seit 2002 abgeschafft.
Hier zeige ich Dir einen Link auf, der die gesamten Weisungen der BA zu diesem Thema umfasst.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A016-Infomanagement/Publikation/pdf/-132-SGB-III-Fiktive-Bemessung.pdf
Die genauen Zahlen zu den Bezugsgrössen habe ich im Augenblick nicht, da sich diese jährlich ändern.
Die gängigste Q-Stufe 3 = Facharbeiter/innen liegt zur Zeit bei einer Vollzeittätigkeit bei täglich 64,40 € brutto.
Das wäre dann das kalendertägliche Bemessungsentgelt.
Ich hoffe, dass ich Dir helfen konnte.
:engel:
PaulGeorg
11.10.2006, 18:52
Hallo,
vielen Dank für die schnelle und so umfangreiche Beantwortung.
Viele Grüsse
PaulGeorg
StephanK
11.10.2006, 19:59
Die genauen Zahlen zu den Bezugsgrössen habe ich im Augenblick nicht, da sich diese jährlich ändern.Das ergibt sich aus der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 (http://bundesrecht.juris.de/svbezgrv_2006/index.html#BJNR362700005BJNE000300000) - und daraus ergibt sich der Betrag von € 2450.-
Dies nur der Vollständigkeit halber und damit andere, die diesen Diskussionsfaden lesen, selbst nachschauen können.
Hallo,
es gibt ein Urteil des Bundessozialgerichtes in Berlin vom Mai 2006 wonach das ALG1 nach Elternzeit auf der Basis des letzten Gehalts berechnet werden.
Ich bin auch betroffen, ich werde klagen beim Sozialgericht.
Bitte Widerspruch einlegen! Notfalls (was wahrscheinlich nicht vermeidbar ist) klagen!!
Ein Anwalt der ansässigen Arbeitsloseninitiative wird mich vertreten - und ich muß dafür nichts bezahlen.
Betroffene bitte wehrt Euch. Je mehr Betroffene sich wehren, um so aussichtsreicher die Chancen für jeden einzelnen!
7 Hartz IV: Keine Nachteile für Mütter!
Der Fall: Eine Betriebswirtin nahm nach der Geburt von zwei Kindern insgesamt vier Jahre Elternzeit, bevor sie wieder zurück in den Job ging. Wenige Wochen später wurde ihr gekündigt. Die Arbeitsagentur berechnete daraufhin ihr Arbeitslosengeld nicht nach dem vor der Geburt der Kinder erzielten Einkommen, sondern nach einem - mit den aktuellen Hartz-Gesetzesänderungen eingeführten - geringeren Pauschalbetrag! Der wird angesetzt, wenn in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit weniger als fünf Monate gearbeitet wurde.
Das Urteil: Das Sozialgericht Berlin entschied: Diese Regelung darf für Frauen, die nur aufgrund der Erziehung ihrer Kinder nicht gearbeitet haben, nicht angewendet werden. Sie verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Schutz von Müttern (Az. S 77 AL 961/06).
Sozialgericht kippt Benachteiligung von Müttern
Kürzung des Arbeitslosengelds nach Elternzeit unzulässig
[07/2006] Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ganz offensichtlich zahlreiche Mütter bei der Berechnung ihres Arbeitslosengeldes benachtei-
ligt. Das Sozialgericht Berlin entschied, dass Mütter, die kurz nach der Elternzeit ihre Arbeit verlieren, Anspruch auf das volle Arbeitslosen-
geld haben. Eine im Zuge der Hartz-III-Reform eingeführte Verschärfung des Gesetzes dürfte nicht zu Lasten von Müttern angewendet werden.
Das Sozialgericht Berlin kippte nunmehr die offensichtlich vom Ministerium für Arbeit gebilligte Praxis der Arbeitsagenturen. Nach Auffassung der Richter verstößt die Gesetzesregelung gegen den verfassungsrechtlichen Schutz von Müttern. Die Gesetzesverschärfung dürfe nicht angewandt werden, wenn dadurch Mütter, die nur wegen der Erziehung ihrer Kinder ihre Arbeit unterbrochen haben, benachteiligt werden. Das Gehalt dieser Mütter müsse auf der Basis des letzten Gehalts berechnet werden.
vBulletin® v3.8.7, Copyright ©2000-2012, vBulletin Solutions, Inc.