ALN - Robot
07.04.2005, 16:08
Bundesarbeitsgericht
Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag müssen angemessen sein
Arbeitsverträge dürfen vorformulierte Klauseln enthalten, durch die Arbeitnehmer bei Verletzung zur Zahlung von Vertragsstrafen gezwungen werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im März 2004 entscheiden.
Nach Auffassung der Richter dürften solche Klauseln aber nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Arbeitnehmer führen.
Stehe die Vertragsstrafe in keinem Verhältnis zur Pflichtverletzung, müssen Betroffene nicht zahlen.
Zudem dürften für unwirksam erklärte Strafzahlungen nicht im Nachhinein herabgesetzt werden.
Mit drei entsprechenden Urteilen wies das Gericht Zahlungsklagen von drei Arbeitnehmern zurück.
Nach Ansicht des Gerichts sind zum Beispiel Zwangszahlungen in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts unzulässig, wenn nur eine zweiwöchige Kündigungsfrist bestehe.
In einem der verhandelten Fälle hatte eine Verkäuferin aus Nordrhein-Westfalen noch vor Arbeitsantritt ihren Arbeitsvertrag gekündigt. Eine im Vertrag enthaltene Klausel sah vor, dass sie dafür eine Strafe in Höhe eines Monatsbruttogehalts zahlen müsse.
Dies wiesen die Richter jedoch zurück. Der klagende Arbeitnehmer, der mit der grundsätzlichen Zulässigkeit solcher Klauseln argumentiert hatte, war bereits in den Vorinstanzen unterlegen.
Aktenzeichen:
8 AZR 196/03 (Urteil vom 4. März 2004)
Weitere Aktenzeichen:
8 AZR/328/03, 8 AZR 344/03 (Urteile vom 4. März 2004)
Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag müssen angemessen sein
Arbeitsverträge dürfen vorformulierte Klauseln enthalten, durch die Arbeitnehmer bei Verletzung zur Zahlung von Vertragsstrafen gezwungen werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im März 2004 entscheiden.
Nach Auffassung der Richter dürften solche Klauseln aber nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Arbeitnehmer führen.
Stehe die Vertragsstrafe in keinem Verhältnis zur Pflichtverletzung, müssen Betroffene nicht zahlen.
Zudem dürften für unwirksam erklärte Strafzahlungen nicht im Nachhinein herabgesetzt werden.
Mit drei entsprechenden Urteilen wies das Gericht Zahlungsklagen von drei Arbeitnehmern zurück.
Nach Ansicht des Gerichts sind zum Beispiel Zwangszahlungen in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts unzulässig, wenn nur eine zweiwöchige Kündigungsfrist bestehe.
In einem der verhandelten Fälle hatte eine Verkäuferin aus Nordrhein-Westfalen noch vor Arbeitsantritt ihren Arbeitsvertrag gekündigt. Eine im Vertrag enthaltene Klausel sah vor, dass sie dafür eine Strafe in Höhe eines Monatsbruttogehalts zahlen müsse.
Dies wiesen die Richter jedoch zurück. Der klagende Arbeitnehmer, der mit der grundsätzlichen Zulässigkeit solcher Klauseln argumentiert hatte, war bereits in den Vorinstanzen unterlegen.
Aktenzeichen:
8 AZR 196/03 (Urteil vom 4. März 2004)
Weitere Aktenzeichen:
8 AZR/328/03, 8 AZR 344/03 (Urteile vom 4. März 2004)