StephanK
22.08.2005, 15:43
Gericht: Landessozialgericht Hamburg
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 11.07.05
Aktenzeichen: L 5 B 161/05 ER AS
Kernaussage: Das "Angebot" einer Arbeitsgelegenheit ("1-Euro-Job") muss so bestimmt, dass der Arbeitsuchende seine Rechtmäßigkeit (Zumutbarkeit) überprüfen und sich nötigenfalls dagegen wehren kann. Deswegen ist es nicht zulässig, ihn nur pauschal einem Beschäftigungsträger zuzuweisen und diesem die Bestimmung über konkrete Tätigkeiten und deren zeitliche Lage zu überlassen. Entspricht ein Angebot einer Arbeitsgelegenheit diesen Anforderungen nicht, dann stellt dies einen wichtigen Grund dar, das Angebot abzulehnen, so dass das ALG II nicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bst. d) SGB II abgesenkt werden darf.
Wortlaut der Entscheidung (http://212.18.201.36/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=ha&GerichtAuswahl=LSG+Hamburg&Art=en&sid=d2008d8c5df66466291aaa04c88cad31&nr=94&pos=0&anz=1)
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 11.07.05
Aktenzeichen: L 5 B 161/05 ER AS
Kernaussage: Das "Angebot" einer Arbeitsgelegenheit ("1-Euro-Job") muss so bestimmt, dass der Arbeitsuchende seine Rechtmäßigkeit (Zumutbarkeit) überprüfen und sich nötigenfalls dagegen wehren kann. Deswegen ist es nicht zulässig, ihn nur pauschal einem Beschäftigungsträger zuzuweisen und diesem die Bestimmung über konkrete Tätigkeiten und deren zeitliche Lage zu überlassen. Entspricht ein Angebot einer Arbeitsgelegenheit diesen Anforderungen nicht, dann stellt dies einen wichtigen Grund dar, das Angebot abzulehnen, so dass das ALG II nicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bst. d) SGB II abgesenkt werden darf.
Wortlaut der Entscheidung (http://212.18.201.36/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=ha&GerichtAuswahl=LSG+Hamburg&Art=en&sid=d2008d8c5df66466291aaa04c88cad31&nr=94&pos=0&anz=1)