StephanK
23.08.2005, 13:13
Gericht: Hessisches Landessozialgericht
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 27.07.05
Aktenzeichen: L 7 AS 18/05 ER
Kernaussage: Für eine eheähnlichen Gemeinschaft ist eine gegenseitige Einstandspflicht der Partner kennzeichnend (Verwantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). An ihre behördliche Feststellung sind strenge Anforderungen zu stellen. Die dazu von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Grundsätze sind nicht nur auf das Recht der Arbeitslosenversicherung (SGB III) anzuwenden, sondern auch auf das Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Die ältere Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu § 122 des Bundessozialhilfegesetzes (Sozialhilfe bei eheähnlichen Gemeinschaften) aus der Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - (BVerfGE 87, 234) (http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv087234.html) (zuvor galt noch die Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft allein anhand rein äußerlicher Merkmale als zulässig) kann auf § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II nicht übertragen werden.
Wortlaut der Entscheidung (http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bynoteid/B41B3A6731298E53C125705B001F8051?Opendocument)
Achtung! Dies gilt wegen der Gesetzesänderung ab 1.8.06 nur noch für Gemeinschaften, die erst weniger als ein Jahr bestehen!
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 27.07.05
Aktenzeichen: L 7 AS 18/05 ER
Kernaussage: Für eine eheähnlichen Gemeinschaft ist eine gegenseitige Einstandspflicht der Partner kennzeichnend (Verwantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). An ihre behördliche Feststellung sind strenge Anforderungen zu stellen. Die dazu von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Grundsätze sind nicht nur auf das Recht der Arbeitslosenversicherung (SGB III) anzuwenden, sondern auch auf das Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Die ältere Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu § 122 des Bundessozialhilfegesetzes (Sozialhilfe bei eheähnlichen Gemeinschaften) aus der Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - (BVerfGE 87, 234) (http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv087234.html) (zuvor galt noch die Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft allein anhand rein äußerlicher Merkmale als zulässig) kann auf § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II nicht übertragen werden.
Wortlaut der Entscheidung (http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bynoteid/B41B3A6731298E53C125705B001F8051?Opendocument)
Achtung! Dies gilt wegen der Gesetzesänderung ab 1.8.06 nur noch für Gemeinschaften, die erst weniger als ein Jahr bestehen!