Forumadmin
12.10.2006, 17:59
BSG
9 AZR 519/05
Urteil vom 11.07.2006
Das Bundessozialgericht hat entschieden,
dass ein Arbeitnehmer durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Abfindungsvereinbarung keinen Sperrzeiteintritt herbeigeführt hat,
wenn er sich wegen einer ansonsten ausgesprochenen rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung auf einen,
eine Sperrzeit ausschließenden, wichtigen Grund berufen kann.
Der klagende Arbeitnehmer verlor aufgrund einer Neustrukturierung seines Betriebes seinen Arbeitsplatz.
Der Kläger schloss daraufhin mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung.
Mit diesem Aufhebungsvertrag sollte das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der im Arbeitsvertrag geregelten Kündigungsfrist beendet werden.
Das damalige Arbeitsamt zahlte dem Kläger mit Verweis auf den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe wegen
mit einer Dauer von 12 Wochen zunächst kein Arbeitslosengeld.
Dies war nach Ansicht des Bundessozialgerichts unrechtmäßig.
Der Kläger hätte ohne die mit dem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum gleichen Zeitpunkt eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung gedroht, gegen die er sich arbeitsrechtlich nicht hätte zur Wehr setzen können.
Bei einem derartigen Sachverhalt, so die Richter des BSG, steht dem Interesse des des Arbeitnehmers,
sich durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zumindest eine Abfindung zu sichern,
kein gleichwertiges Interesse der Versicherten an einem Abwarten der angedrohten Arbeitgeberkündigung gegenüber.
Quelle: NZA 14/2006
9 AZR 519/05
Urteil vom 11.07.2006
Das Bundessozialgericht hat entschieden,
dass ein Arbeitnehmer durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Abfindungsvereinbarung keinen Sperrzeiteintritt herbeigeführt hat,
wenn er sich wegen einer ansonsten ausgesprochenen rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung auf einen,
eine Sperrzeit ausschließenden, wichtigen Grund berufen kann.
Der klagende Arbeitnehmer verlor aufgrund einer Neustrukturierung seines Betriebes seinen Arbeitsplatz.
Der Kläger schloss daraufhin mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung.
Mit diesem Aufhebungsvertrag sollte das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der im Arbeitsvertrag geregelten Kündigungsfrist beendet werden.
Das damalige Arbeitsamt zahlte dem Kläger mit Verweis auf den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe wegen
mit einer Dauer von 12 Wochen zunächst kein Arbeitslosengeld.
Dies war nach Ansicht des Bundessozialgerichts unrechtmäßig.
Der Kläger hätte ohne die mit dem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum gleichen Zeitpunkt eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung gedroht, gegen die er sich arbeitsrechtlich nicht hätte zur Wehr setzen können.
Bei einem derartigen Sachverhalt, so die Richter des BSG, steht dem Interesse des des Arbeitnehmers,
sich durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zumindest eine Abfindung zu sichern,
kein gleichwertiges Interesse der Versicherten an einem Abwarten der angedrohten Arbeitgeberkündigung gegenüber.
Quelle: NZA 14/2006