ALN - Robot
07.04.2005, 16:09
Bundesgerichtshof
Abwerbeanruf am Arbeitsplatz prinzipiell erlaubt
Im Auftrag eines Unternehmens tätige Personalberater dürfen grundsätzlich Mitarbeiter eines anderen Unternehmens am Arbeitsplatz zum Zwecke der Abwerbung anrufen.
Dies entschied der Bundesgerichtshof im März 2004.
Dies dürfe jedoch nicht über eine erste Kontaktaufnahme hinausgehen, in der das Interesse des Angerufenen am Gespräch als solchem festgestellt, bei Interesse die zu besetzende Stelle kurz zu umschrieben und gegebenenfalls eine Fortsetzung des Gesprächs außerhalb des Arbeitsplatzes vereinbart werden, so die Richter.
Ein solcher Anruf verstoße nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Im verhandelten Fall hatte ein Peronalberater in einem Unternehmen angerufen, das gewerblich mit Computern und Software handelt und seine hochqualifizierten Mitarbeiter ständig weiterbilden lässt.
Aktenzeichen:
I ZR 221/01 (Urteil vom 4. März 2004)
zuletzt aktualisiert: 18. März 2004 | 14:33
Abwerbeanruf am Arbeitsplatz prinzipiell erlaubt
Im Auftrag eines Unternehmens tätige Personalberater dürfen grundsätzlich Mitarbeiter eines anderen Unternehmens am Arbeitsplatz zum Zwecke der Abwerbung anrufen.
Dies entschied der Bundesgerichtshof im März 2004.
Dies dürfe jedoch nicht über eine erste Kontaktaufnahme hinausgehen, in der das Interesse des Angerufenen am Gespräch als solchem festgestellt, bei Interesse die zu besetzende Stelle kurz zu umschrieben und gegebenenfalls eine Fortsetzung des Gesprächs außerhalb des Arbeitsplatzes vereinbart werden, so die Richter.
Ein solcher Anruf verstoße nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Im verhandelten Fall hatte ein Peronalberater in einem Unternehmen angerufen, das gewerblich mit Computern und Software handelt und seine hochqualifizierten Mitarbeiter ständig weiterbilden lässt.
Aktenzeichen:
I ZR 221/01 (Urteil vom 4. März 2004)
zuletzt aktualisiert: 18. März 2004 | 14:33