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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Unterschied - Behindert oder schwerbehindert


Forumadmin
13.10.2006, 01:01
Behindert oder schwerbehindert: Was ist der Unterschied?

Um als behinderter Mensch die wegen der Behinderung notwendigen Hilfen in Anspruch nehmen zu können,
ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass ein bestimmter „Grad der Behinderung“ festgestellt und durch einen Ausweis bescheinigt wird.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen.
So erhalten die besonderen Hilfen nach dem Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem Schwerbehindertenrecht
(z. B. den besonderen Kündigungsschutz und den Zusatzurlaub), grundsätzlich nur schwerbehinderte Menschen.

Schwerbehinderte Menschen sind solche, deren Grad der Behinderung wenigstens 50 % beträgt und die in der Bundesrepublik wohnen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hier beschäftigt sind.
Manche Leistungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile (z. B. im öffentlichen Personennahverkehr) setzen eine Feststellung des Grades der Behinderung voraus.
Jeder behinderte Mensch kann (aber muss nicht) bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf diese Feststellung stellen. Dessen Adresse kann man bei der Gemeindeverwaltung erfahren.

Damit werden drei Ziele verfolgt:
http://www.arbeitslosennetz.de/images/stories/pin/pin.gifdie Feststellung der Behinderung und ihrer Schwere,
http://www.arbeitslosennetz.de/images/stories/pin/pin.gifder Nachweis bestimmter gesundheitlicher Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen,
http://www.arbeitslosennetz.de/images/stories/pin/pin.gif die Ausstellung eines Ausweises zur Wahrnehmung von Rechten und Nachteilsausgleichen.

Den Antrag können auch die Erziehungsberechtigten oder Bevollmächtigte stellen. Im Besitz befindliche ärztliche Unterlagen sollte man sofort hinzufügen. Ausgedrückt wird die Schwere der Einschränkung im „Grad der Behinderung“, und zwar in Zehnergraden von 10 bis 100.
Grundlage für die Beurteilungen sind die vom ehemaligen Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1983 herausgegebenen und 2004 aktualisierten
„Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“.

Bis 1986 sprach das Schwerbehindertenrecht noch von „Minderung der Erwerbsfähigkeit“. Dieser Fachausdruck hat in der Vergangenheit immer wieder zu Missverständnissen geführt.
Denn Behinderungen haben nicht zwangsläufig Leistungsminderung im Arbeits- und Berufsleben zur Folge.
Das alte Kürzel „MdE“ wurde daher 1986 durch„GdB“ (= Grad der Behinderung) ersetzt,
ohne dass die bisherigen Maßstäbe geändertwurden.
Als Behinderung wird nur die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung festgestellt,die mindestens einen Grad der Behinderung von 20 bedingt.
Wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, ist der Grad der Behinderungdurch die Beurteilung der Auswirkungen in ihrer Gesamtheit festzustellen, nicht jedoch durch ein Zusammenzählen.

Wechselseitige Auswirkungen sind dabei zu berücksichtigen.
Verschlechtert sich das Ausmaß der Behinderung, kann ein neuer Antrag auf Feststellunggestellt werden.

Nochmals:
Leistungen zur Teilhabe setzen keine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch vom Versorgungsamt voraus.

Jedoch:
Bestimmte Rechte und Hilfen im Arbeitsleben und Nachteilsausgleiche erfordern die Feststellung der Behinderung und ihres Grades durch das Versorgungsamt.