StephanK
23.08.2005, 18:53
Gericht: Landessozialgericht Hessen
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 29.06.05
Aktenzeichen: L 7 AS 1/05 ER
Kernaussagen (Leitsätze des Gerichts):
1. Bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit als eine der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darf nur auf gegenwärtige Verhältnisse abgestellt werden. Das gilt auch für die Frage des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft; sie kann daher nur mit zeitnahen Hinweisen (Indizien) beantwortet werden. Erkenntnisse, die auf einem länger zurückliegenden Hausbesuch des Leistungsträgers beruhen, genügen diesen Anforderungen nicht.
2. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei kommt, wenn um Leistungen gestritten wird, die wie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gegenwärtig existenzsichernd sein sollen, dem verfassungsrechtlichen Gebot des Schutzes der Menschenwürde besondere Bedeutung zu. Die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in diesen Fällen bedeutete, da der elementare Lebensbedarf eines Menschen nur aktuell befriedigt werden kann, für den Hilfebedürftigen eine grundsätzlich unzulässige "Vorwegnahme der Hauptsache" (Anschluss an Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05).
Wortlaut des Beschlusses (http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bynoteid/E8CBE9D89A728EF0C125705B001EAFF6?Opendocument)
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 29.06.05
Aktenzeichen: L 7 AS 1/05 ER
Kernaussagen (Leitsätze des Gerichts):
1. Bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit als eine der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darf nur auf gegenwärtige Verhältnisse abgestellt werden. Das gilt auch für die Frage des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft; sie kann daher nur mit zeitnahen Hinweisen (Indizien) beantwortet werden. Erkenntnisse, die auf einem länger zurückliegenden Hausbesuch des Leistungsträgers beruhen, genügen diesen Anforderungen nicht.
2. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei kommt, wenn um Leistungen gestritten wird, die wie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gegenwärtig existenzsichernd sein sollen, dem verfassungsrechtlichen Gebot des Schutzes der Menschenwürde besondere Bedeutung zu. Die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in diesen Fällen bedeutete, da der elementare Lebensbedarf eines Menschen nur aktuell befriedigt werden kann, für den Hilfebedürftigen eine grundsätzlich unzulässige "Vorwegnahme der Hauptsache" (Anschluss an Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05).
Wortlaut des Beschlusses (http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bynoteid/E8CBE9D89A728EF0C125705B001EAFF6?Opendocument)