ALN - Robot
07.04.2005, 16:11
Bundesarbeitsgericht
Aufhebungsvertrag in der Regel nicht widerrufbar
Die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags sollten sich Arbeitnehmer gründlich überlegen. Denn wer auf diese Weise sein Arbeitsverhältnis auflöst, kann den Schritt im Nachhinein nicht widerrufen, wie das Bundesarbeitsgericht im November 2003 entschieden hat.
Geklagt hatte eine Frau, die seit 1988 in einem Hotelbetrieb als Spülerin beschäftigt war. Ende Januar 2002 unterschrieb sie im Büro ihres Chefs einen Aufhebungsvertrag, der eine Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses zum 28. Februar 2002 vorsah.
Am 7. März 2002 widerrief sie den Vertrag.
Vor Gericht führte sie an, sie habe sich bei der Unterzeichnung in einer "Überrumpelungssituation" befunden. Zudem argumentierte sie mit Paragraph 312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der ein Widerrufsrecht zwischen Unternehmer und Verbraucher vorsieht.
Da dieser Paragraph sich jedoch in erster Linie auf Haustürgeschäfte bezieht, ist er nach Ansicht des Gerichts nicht auf arbeitsrechtliche Verhältnisse übertragbar.
Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts folgte den Vorinstanzen und verneinte einen wirksamen Widerruf des Aufhebungsvertrags.
Aktenzeichen:
2 AZR 177/03 (Urteil vom 27. November 2003)
In Anlehnung an dieses Urteil wies die bayrische Arbeitsministerin Christa Stewens allerdings darauf hin, dass ein Aufhebungsvertrag dann unwirksam sei, wenn er durch widerrechtliche Drohung des Chefs zustande gekommen ist.
Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber einen Beschäftigten vor die Alternative "Aufhebungsvertrag oder Kündigung" stelle, obwohl kein berechtigter Kündigungsgrund vorliege.
Dann könne der Vertrag auch angefochten und zu Fall gebracht werden, so die Ministerin weiter.
Aufhebungsvertrag in der Regel nicht widerrufbar
Die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags sollten sich Arbeitnehmer gründlich überlegen. Denn wer auf diese Weise sein Arbeitsverhältnis auflöst, kann den Schritt im Nachhinein nicht widerrufen, wie das Bundesarbeitsgericht im November 2003 entschieden hat.
Geklagt hatte eine Frau, die seit 1988 in einem Hotelbetrieb als Spülerin beschäftigt war. Ende Januar 2002 unterschrieb sie im Büro ihres Chefs einen Aufhebungsvertrag, der eine Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses zum 28. Februar 2002 vorsah.
Am 7. März 2002 widerrief sie den Vertrag.
Vor Gericht führte sie an, sie habe sich bei der Unterzeichnung in einer "Überrumpelungssituation" befunden. Zudem argumentierte sie mit Paragraph 312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der ein Widerrufsrecht zwischen Unternehmer und Verbraucher vorsieht.
Da dieser Paragraph sich jedoch in erster Linie auf Haustürgeschäfte bezieht, ist er nach Ansicht des Gerichts nicht auf arbeitsrechtliche Verhältnisse übertragbar.
Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts folgte den Vorinstanzen und verneinte einen wirksamen Widerruf des Aufhebungsvertrags.
Aktenzeichen:
2 AZR 177/03 (Urteil vom 27. November 2003)
In Anlehnung an dieses Urteil wies die bayrische Arbeitsministerin Christa Stewens allerdings darauf hin, dass ein Aufhebungsvertrag dann unwirksam sei, wenn er durch widerrechtliche Drohung des Chefs zustande gekommen ist.
Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber einen Beschäftigten vor die Alternative "Aufhebungsvertrag oder Kündigung" stelle, obwohl kein berechtigter Kündigungsgrund vorliege.
Dann könne der Vertrag auch angefochten und zu Fall gebracht werden, so die Ministerin weiter.