Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : 1300,- € Rückzahlung ans Arbeitsamt!!
Hallo!
Vor einiger Zeit habe ich wegen unserer angeblichen eheähnlichen Gemeinschaft einen Überprüfungsantrag gestellt. Die eheähnliche Geimeinschaft wurde uns jetzt aberkannt.
Das Problem dabei ist jetzt, dass mein Freund 1.300,- € zurückzahlen soll, die er angeblich zu viel bezogen hat. Ich verstehe das aber nicht. Das ist unmöglich. Wahrscheinlich ist es das Geld, was er für mich mit bezogen hat.
Außerdem steht in dem Schreiben noch drin, dass er grob fahrlässig gehandelt hat und dass er das hätte wissen müssen, dass wir von Anfang an keine eheähnliche Gemeinschaft waren. Wir hatten das Problem aber bei 3 oder 4 Sachbearbeitern angesprochen. Jedesmal wurde uns gesagt, dass wir keine Möglichkeit haben, gegen die eheähnliche Gemeinschaft anzugehen, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist.
Dann habe ich die Sache mit dem Überprüfungsantrag erfahren und diesen auch gleich gestellt.
Aber normalerweise müsste ich doch Geld zurück bekommen. Warum soll mein Freund jetzt 1.300,- € zahlen? Das widerspricht sich doch. Dann hätten er ja die ganze Zeit fast kein Geld bekommen. Und ich gar nichts.
Wir können erst morgen zum Arbeitsamt gehen und nachfragen. Ich wollte es nur vorher schon mal verstehen, damit wir auch mit dem Bearbeiter vernünftig reden können.
Ich kann doch nicht rückwirkend noch mein Geld beantragen, oder?
Bitte um Rat.
StephanK
24.08.2005, 11:29
Das Problem dabei ist jetzt, dass mein Freund 1.300,- € zurückzahlen soll, die er angeblich zu viel bezogen hat. Ich verstehe das aber nicht. Das ist unmöglich. Wahrscheinlich ist es das Geld, was er für mich mit bezogen hat.Es sollte schon klar sein, wie diese Forderung sich errechnet - sonst kann man darauf nicht gezielt reagieren. Schau Dir also bitte den Bescheid noch mal ganz genau an und/oder frage notfalls beim ALG II-Träger nach
Außerdem steht in dem Schreiben noch drin, dass er grob fahrlässig gehandelt hat und dass er das hätte wissen müssen, dass wir von Anfang an keine eheähnliche Gemeinschaft waren. Wir hatten das Problem aber bei 3 oder 4 Sachbearbeitern angesprochen. Jedesmal wurde uns gesagt, dass wir keine Möglichkeit haben, gegen die eheähnliche Gemeinschaft anzugehen, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist.Genau dieser Ablauf schließt den Vorwurf grober Fahrlässigkeit aus. Der Begriff der "eheähnlichen Gemeinschaft" ist nun mal leider reichlich kompliziert, und dem juristischen Laien, der diesen Begriff verkennt, kann daraus kein Strick gedreht werden. Dieses Argument lässt sich mit der hier im Forum (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?t=12015) wiedergegebenen Entscheidung untermauern, obwohl diese in einem etwas anderen Zusammenhang ergangen ist.
Deswegen solltet Ihr Euch dagegen wehren. Das Problem ist dabei, dass ein Widerspruch gegen diese Zahlungsaufforderung nicht bewirkt, dass man erst mal nicht zahlen müsste.
Ihr soltet jetzt deswegen
1) Widerspruch gegen die rückfordernde Entscheidung einlegen und im Widerspruchsschreiben gleichzeitig
2) beantragen, die sofortige Vollziehung nach § 86a Absatz 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes auszusetzen.
Wenn das Amt darauf nicht oder nur in der Weise reagiert, erneut die Zahlung zu fordern, müsst Ihr die Hilfe des Sozialgerichts in Anspruch nehmen.
Hallo Stephan,
erstmal vielen Dank für Ihre Antwort!
Können Sie mir sagen, was genau dieser § 86 a bedeutet? Ich habe mir den Gesetztestext durchgelesen, werde aber nicht ganz schlau daraus.
Heißt es, dass ich jetzt Widerspruch einlegen kann, die Forderung aber erstmal aufgeschoben werden soll? Gibt es dafür so eine Art Vorlage?
Und wegen der groben Fahrlässigkeit: Die Behörden haben sowieso immer Recht. Das interessiert die sicher nicht, wenn wir sagen, dass wir das Problem schon ein paar Male angesprochen haben. Das können wir doch gar nicht nachweisen. Jetzt wird mein Freund als Betrüger hingestellt, aber ich glaube er hat sich nur selbst betrogen. Das ist mir alles zu hoch.
Den Bescheid habe ich mir bestimmt schon 10 Mal durchgelesen. Wie das errechnet wurde, wollen wir ja morgen nachfragen. Das ich die ganzen Beträge nicht nachvollziehen kann, ist ja klar, aber ich verstehe die Sache an sich nicht. Normalerweise hätte ich noch Geld bekommen müssen, sonst hätte ich mir den Überprüfungsantrag ja sparen können.
Müssen wir dann, wenn es soweit kommt, die Kosten für das Sozialgericht auch noch zahlen oder können wir sowas wie Prozesskostenbeihilfe beantragen?
Hätte ich das bloß gelassen mit dem Überprüfungsantrag. Jetzt sind wir zwar keine eheähnliche Gemeinschaft mehr, so wie ich das wollte, dafür haben wir jetzt ganz andere Sorgen...
StephanK
24.08.2005, 13:32
Versucht zunächst mal, mit dem Amt vernünftig "von Mensch zu Mensch" zu reden. Wenn das nichts hilft, müsst Ihr schon zur Gegenwehr übergehen.
Zum § 86a Sozialgerichtsgesetz:
Der Normalfall ist so: Wenn der Bürger eine gegen ihn getroffene Verwaltungsentscheidung für rechtswidrig hält, legt er Widerspruch ein, und dieser Widerspruch hat dann aufschiebende Wirkung, d.h. die Entscheidung darf nicht vollzogen werden, so lange das Widerspruchsverfahren läuft.
Das Gesetz macht davon aber in bestimmten Fällen Ausnahmen, und zwar auch im SGB II: § 39 SGB II - Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der
1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet (...),
haben keine aufschiebende Wirkung.Das würde in Eurem Fall bedeuten: Die zurückgeforderte Summe muss sofort bezahlt werden, auch wenn Ihr Euch gegen diese Entscheidung wehrt.
Aber auch von der Ausnahme gibt es wiederum eine Ausnahme (ich gebe zu, dass das kompliziert ist - aber ich habe ich diese Gesetze nicht gemacht...). Diese Ausnahme von der Ausnahme ist der besagte § 86a Sozialgerichtsgesetz; danach kann die Behörde die sofortige Vollziehung aussetzen. Allerdings ist das eben nur ein "kann", d.h. sie wird das nur tun, wenn sie sowieso einsieht, dass dieser Bescheid rechtswidrig ist. Das ist also ein recht schwacher Schutz. An Eurer Stelle würde ich trotzdem zusammen mit dem Widerspruch beantragen, die sofortige Vollziehung nach § 86a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz auszusetzen.
Du hast nicht geschrieben, ob mit der Rückforderung eine Zahlungsfrist genannt wurde - wahrscheinlich nicht, so dass das Geld eigentlich sofort fällig ist.
Wirksamen Schutz kann deswegen in dieser Situation nur das Sozialgericht gewährleisten. Das sozialgerichtliche Verfahren ist kostenfrei und es gibt auch keinen Zwang, sich eines Rechtsanwalts bedienen. Wenn Ihr Euch fit genug dafür fühlt, könnt Ihr also beim Sozialgericht beantragen, die aufschiebende Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 anzuordnen: Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag (...)
2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnenDas Argument dafür ist das gleiche: Die Rechtmäßigkeit der Rückforderung ist mindestens höchst zweifelhaft und wenn Ihr das Geld sofort zurückzahlen müsstest, würdet Ihr buchstäblich hungern müssen.
Wenn Ihr ein Sozialgericht in der Nähe habt, könnt Ihr das auch direkt dort zu Protokoll geben. Das für Euch zuständige Sozialgericht findet Ihr auf folgender Seite: http://www.justizportal-bw.de/sixcms/detail.php?template=jm_frameset&id=4768
Vorlagen dafür sind mir leider nicht bekannt. Die Sozialgerichte sind es aber gewöhnt, auch mit Kundschaft umzugehen, die keinen Anwalt im Rücken hat und sind - im Unterschied zu einigen Sozialbehörden - in aller Regel recht bemüht, Erklärungen von Antragstellern und Klägern sinnvoll (und nicht nicht nur gegen diese) auszulegen. Genügend Material habt Ihr ja jetzt an der Hand, also nur Mut!
Falls Ihr doch lieber einen Rechtsanwalt beauftragen wollt, findet Ihr Hinweise zur Prozesskostenhilfe in einer recht verständlich gemachten Broschüre (PDF-Datei) (http://www.bmj.de/media/archive/958.pdf) des Bundesjustizministeriums.
Viel Glück!
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